1 Förderziel und Förderzweck
Der Bund gewährt Förderungen zur Verringerung der Umweltwirkungen und zur Erhöhung des Nachhaltigkeitsstandards bei der Schaffung neuen Wohnraums und bei der Errichtung neuer Wohn- und Nichtwohngebäude.
Mit dem Förderprogramm sollen investive Maßnahmen der Neuerrichtung von klimafreundlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden angereizt werden, die sich durch verringerte Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus (THG-Emissionen) auszeichnen. Das Förderprogramm soll die Realisierung flächeneffizienter Wohneinheiten im niedrigen bis mittleren Preissegment anreizen.
Ziel der Förderung ist die Einhaltung eines Mindesteffizienzstandards und die Reduzierung der Treibhausgas- Emissionen im Lebenszyklus sowie die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien, die Umsetzung flächenoptimierter Bauweisen und die Einhaltung von Baukostengrenzen und Prinzipien des nachhaltigen Bauens.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der zur BHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Die Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN) trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis 2030 auf 67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 des Bürgerlichen Gesetzbuches) neu errichteter klimafreundlicher und flächeneffizienter Wohngebäude sowie neu errichteter klimafreundlicher Nichtwohngebäude, die
den energetischen Standard eines
- Effizienzhauses 55 im "Klimafreundlichen und flächeneffizienten Neubau Wohngebäude 55" (KNN-WG-55) oder
- Effizienzhauses 40 im "Klimafreundlichen und flächeneffizienten Neubau Wohngebäude 40" (KNN-WG-40) oder
- Effizienzgebäudes 55 im "Klimafreundlichen Neubau Nichtwohngebäude 55" (KNN-NWG-55) für Neubauten oder
- – Effizienzgebäudes 40 im "Klimafreundlichen Neubau Nichtwohngebäude 40" (KNN-NWG-40) für Neubauten erfüllen und
für die zentrale Wärmeerzeugung im Gebäude oder gebäudenah keine fossilen Brennstoffe oder Biomasse verwenden
und
die Anforderung an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus entsprechend dem
- "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS" (QNG-PLUS) bei "KNN-WG-55" für Wohngebäude oder
- "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM) bei "KNN-WG-40" für Wohngebäude oder
- "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM) bei "KNN-NWG-55" und "KNN-NWG-40" für Nichtwohngebäude erfüllen und
deren Wohnfläche die Flächengrenzwerte der technischen Mindestanforderungen entsprechend Nummer 6.1.1
unterschreitet und
die die Grenzwerte an ausgewählten gebäudebezogenen Kosten im Lebenszyklus entsprechend Nummer 6.1.2
unterschreiten.
Förderfähig sind ausschließlich Wohn- und Nichtwohngebäude, die nach Fertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell geltenden Gebäudeenergiegesetzes fallen.
3 Förderempfangende
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle investierenden Personen (Auftraggebende der Maßnahme) sowie Ersterwerbende (die erstmalige Käuferin beziehungsweise der erstmalige Käufer) von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden und Wohneinheiten beziehungsweise Nichtwohngebäuden.
Dies sind zum Beispiel:
- natürliche Personen
- Wohneigentumsgemeinschaften
- Einzelunternehmen
- freiberuflich Tätige
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- gemeinnützige Organisationen, Kommunen (einschließlich Kirchen)
- Unternehmen (einschließlich kommunaler Unternehmen)
- sonstige juristische Personen des Privatrechts (einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften)
Nicht antragsberechtigt sind Bund, Bundesländer und deren Einrichtungen und politische Parteien, aber Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
4 Besondere Fördervoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
Die Inanspruchnahme einer Förderung aus diesem Programm und einer Förderung nach
- der "Kälte-Klima-Richtlinie" der "Nationalen Klimaschutzinitiative", dem "Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz", dem "Erneuerbare-Energien-Gesetz" oder der "Bundesförderung für effiziente Wärmenetze" für dieselben förderfähigen Kosten,
- der "Bundesförderung für effiziente Gebäude" für dieselbe Maßnahme und
- dem "Klimafreundlichen Neubau" sowie der "Bundesförderung Wohneigentum für Familien" für dieselbe Wohneinheit
ist nicht möglich.
Die mehrfache Förderung für dasselbe Gebäude beziehungsweise dieselbe Wohneinheit in der Bundesförderung "Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment" ist nicht möglich.
Die geförderten Gebäu...