Neben den "klassischen" Altersvorsorgesparverträgen können auch zertifizierte Altersvorsorgeverträge abgeschlossen werden, die eine Darlehenskomponente enthalten, mit der die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum finanziert wird. Tilgungsleistungen zugunsten dieser Verträge werden genauso begünstigt wie Sparbeiträge. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tilgungsleistungen zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags geleistet werden. Tilgungsleistungen sind allerdings nur solche Zahlungen, die dazu dienen, die Darlehensschuld zu vermindern. Nicht begünstigt sind Zinszahlungen oder auch Sparleistungen, durch die ein Guthaben begründet oder erhöht wird.
Als geförderte Tilgungsleistungen können auch Sparbeiträge gelten, die der Zulageberechtigte aufbringt und bei denen bereits bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wurde, dass diese zur Tilgung eines Vorfinanzierungsdarlehens eingesetzt werden. Sparkomponente und Darlehenskomponente des Vertrags müssen jedoch einen einheitlichen Altersvorsorgevertrag bilden.
Tilgungsleistungen werden nur dann den Altersvorsorgebeiträgen gleichgestellt, wenn das Darlehen für eine nach dem 31.12.2007 erfolgte wohnungswirtschaftliche Verwendung eingesetzt wird. Hierzu gehört auch die Entschuldung eines vor dem 1.1.2008 angeschafften Objektes.
Der Gesetzgeber begünstigt im Rahmen der Tilgungsförderung die 3 folgenden Darlehensmodelle:
- Vertrag über die Gewährung eines wohnwirtschaftlichen Darlehens;
- Altersvorsorgesparvertrag mit Darlehensoption (z. B. Bausparvertrag);
- Finanzierungs-Kombikredit.
Während es sich beim Vertragsmodell 1 um einen reinen Darlehensvertrag handelt, der zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden muss, handelt es sich bei den Alternativen 2 und 3 um Darlehensmodelle, wie sie von Bausparkassen angeboten werden. Weitere Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige die wohnwirtschaftlich eingesetzte Darlehenssumme bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres vollständig tilgt. Der Anbieterkreis der Darlehensprodukte ist dabei nicht auf Bausparkassen oder Banken begrenzt.
Die Vorschrift des § 82 EStG bestimmt, welche Beitragsleistungen gefördert werden. Hierzu gehören Tilgungsleistungen zugunsten eines zertifizierten Darlehensvertrags. Wie bei Sparverträgen wird die Altersvorsorgezulage von der ZfA unmittelbar an den Anbieter überwiesen, der diese dem Vertrag als Sondertilgung gutschreibt. Eine Verrechnung mit dem Zinsdienst ist jedoch nicht zulässig.
Anders als bei den bisherigen Altersvorsorgeverträgen fehlt es bei Darlehensverträgen mangels späterer Geldleistungen zur Altersabsicherung an der Auszahlungsphase. Die nachgelagerte Besteuerung erfolgt deshalb über ein neu geschaffenes Wohnförderkonto, das im Alter bis spätestens zum 85. Lebensjahr wieder auf 0 EUR zurückzuführen ist.
Zertifizierung der Wohn-Riester-Produkte
Die Prüfung, ob das Anlageprodukt bzw. der Darlehensvertrag die vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien erfüllt, obliegt weder dem Finanzamt noch dem Steuerbürger. Entsprechend der für die bisherigen Altersvorsorgeverträge geltenden Regelung ist hierfür die Zertifizierungsstelle zuständig.