Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
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Pacht (bewegliche Wirtschaftsgüter) | 4961 | 6836 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Hat der Unternehmer in seinem Pachtvertrag vereinbart, dass er bestimmte Pachtgegenstände nach Ablauf einer festgelegten Nutzungsdauer erneuern muss, dann hat er für diese Verpflichtung eine Rückstellung zu bilden. Die Zuführungen zur Rückstellung bucht der Unternehmer z. B. auf das Konto "Sonstige Rückstellungen" (SKR03: 0970; SKR04: 3070). Die Gegenbuchung erfolgt z. B. auf dem Konto "Pacht (bewegliche Wirtschaftsgüter)" (SKR03: 4961; SKR04: 6836) und "Zinsaufwand aus der Abzinsung von Rückstellungen" (SKR03: 2144; SKR04: 7362).
Buchungssatz:
Pacht (bewegliche Wirtschaftsgüter) und Zinsaufwand aus der Abzinsung von Rückstellungen |
an sonstige Rückstellungen |
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