Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB ist der Betrag anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig ist (Erfüllungsbetrag). Die Höhe der Rückstellungen richtet sich also nach den Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Erfüllung voraussichtlich entstehen werden. Das heißt, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung der Rückstellungen einzubeziehen sind (Preisverhältnisse zum Erfüllungszeitpunkt).

Dementsprechend bemisst sich der Werteverzehr, welcher der Rückstellungsbewertung zugrunde zu legen ist, nach der jährlichen "linearen Abschreibung" über die Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung.

Da die Laufzeit von Rückstellungen für Substanzerneuerungsverpflichtungen i. d. R. ein Jahr überschreiten, erfolgt für die Handelsbilanz nach § 253 Abs. 2 HGB eine Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre entsprechend ihrer Restlaufzeit. Dafür sind die laufzeitadäquaten Zinssätze zu verwenden, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) mit 2 Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden.[1] Als Laufzeit ist der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Ersatzbeschaffung anzusehen.

[1]

Vgl. zur Abzinsung den Beitrag "Rückstellung, Abzinsung".

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