Für die Bestimmung des "Gesamtaufwands des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis" sind alle Komponenten einzubeziehen, die im Jahr der Erfüllung nach vernünftiger kaufmännischer Schätzung anfallen werden. Dabei gelten die Preisverhältnisse am Abschlussstichtag, wobei zum Abschlussstichtag feststehende zukünftige Erhöhungen (z. B. vereinbarte Tariferhöhungen) einzubeziehen sind.[1]
Der "Gesamtaufwand zur Erfüllung der vom Arbeitgeber zukünftig geschuldeten Leistung aus dem Arbeitsverhältnis" lässt sich wie folgt ermitteln:[2]
Laufend zu erbringende Lohn- und Gehaltsleistung | |
+ | Nebenverpflichtungen des Arbeitgebers, wie z. B.:
|
+ | Nebenleistungen, auf die der Arbeitnehmer einen unbedingten Rechtsanspruch hat (z. B. Urlaubsgeld oder 13. Monatsgehalt) |
+ | Weitere Nebenleistungen:
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+ | Periodisierte Anteile solcher Leistungen, die erst später ausbezahlt werden (z. B. Pensionsleistungen) |
+ | Anteilige Gemeinkosten |
= | Gesamtaufwand zur Erfüllung der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung aus dem Arbeitsverhältnis |
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