Wie dargestellt, unterscheidet sich die Ermittlung des handelsrechtlichen Wertansatzes sowohl der Urlaubsrückstellung als auch der "ähnlich"zu berechnenden Altersfreizeitrückstellung von der Ermittlung des jeweiligen steuerlichen Werts der Rückstellung. Es können sich daher im Einzelfall unterschiedliche Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz ergeben, was wiederum den Ansatz latenter Steuern in der Handelsbilanz nach sich zieht. Zur vertiefenden Darstellung der bilanziellen Abbildung latenter Steuern wird auf den Beitrag " verwiesen.

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