Nach dem Gleichverteilungsmodell kann die Arbeitszeit des Arbeitnehmers während der gesamten Altersteilzeit bis zur Hälfte gesenkt werden. Ausgezahlt wird das entsprechend gesenkte Arbeitsentgelt.

Der Arbeitnehmer leistet keine Mehrarbeit. Es entsteht während der gesamten Dauer der Altersteilzeit kein Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers. Es wird daher insoweit keine Rückstellung ausgewiesen.[1]

[1] Schubert, in Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz. 100 (Altersteilzeit).

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