Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Sieht der Vertrag zwar vor, dass der Gewinn der GmbH für die Berechnung der Tantieme um Verlustvorträge zu mindern ist, werden Verlustrückträge jedoch nicht angesprochen, bleiben diese für die Frage der als zugeflossen geltenden Tantieme unberücksichtigt, zumindest wenn die GmbH den Verlustrücktrag nicht in Anspruch nimmt.
Sachverhalt
Nach dem Anstellungsvertrag stand den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern der GmbH eine Tantieme von 25 % des Jahresüberschusses nach Kürzung um Verlustvorträge zu. Die Tantiemen für 2008 wurden in der Bilanz der GmbH als Passivposten ausgewiesen, jedoch nicht ausgezahlt. Der klagende Gesellschafter beantragte, die als zugeflossen angesetzte Tantieme wegen des möglichen, jedoch nicht vorgenommenen Verlustrücktrags aus dem Jahr 2009 zu kürzen.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Bisher sei geklärt, dass bei der Berechnung einer Tantieme für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer etwaige Verlustvorträge zu berücksichtigen seien, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Der Fall der Verlustrückträge sei noch nicht höchstrichterlich entschieden. Ein Verlustrücktrag könne nach Auffassung des Finanzgerichts allerdings nur dann eingerechnet werden, wenn der Vertrag dies vorsehe. Im Urteilsfall komme mangels einer derartigen Vertragsbestimmung eine Kürzung der Tantieme nicht in Betracht. Da die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer hinsichtlich der Tantieme gleichgerichtete Interessen verfolgten, seien sie für die Frage des Zuflusses der Tantieme als beherrschend anzusehen. Die Tantieme gelte deshalb bei Fälligkeit als zugeflossen und sei als Arbeitslohn zu versteuern.
Hinweis
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die das Finanzgericht zitiert, verlangt bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eindeutige Vereinbarungen über die Berechnung der Tantieme, die keinen Spielraum offen lassen. Diese Grundsätze dürften regelmäßig auch eindeutige Vereinbarungen über einen möglichen Verlustrücktrag verlangen. Das Fehlen derartiger Vereinbarungen könnte zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Leider hat sich das Finanzgericht nicht dazu geäußert, warum im Urteilsfall hinsichtlich der gesamten, nicht ausgezahlten Tantieme Arbeitslohn und nicht etwa anteilig eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen waren. Es hat sich in dem Verfahren über die Besteuerung des Gesellschafter-Geschäftsführers auch nicht dazu äußern können, ob die gesamte Tantieme bei der GmbH als Betriebsausgabe anzuerkennen ist. Für die Praxis ist dringend zu empfehlen, in Tantiemevereinbarungen die Berechnung in Fällen eines möglichen Verlustrücktrags eindeutig zu regeln, im Zweifel in dem Sinne, dass der Tantiemeanspruch um den höchstmöglichen Verlustrücktrag zu kürzen ist.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2017, 6 K 1419/14