FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 12.10.2001, S 2334 - 29 - V B 3

Überlässt der Arbeitgeber (z.B. die Deutsche Telekom AG oder eine Rundfunkanstalt) oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer Rundfunk- oder Fernsehgeräte (einschl. Videogeräte) unentgeltlich zur privaten Nutzung, so ist der darin liegende Sachbezug mit dem Betrag zu bewerten, der dem Arbeitnehmer für die Nutzung eigener Geräte des gleichen Typs an Aufwendungen entstanden wäre.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten Kaufpreises des jeweiligen Geräts festgesetzt. Kaufpreis in diesem Sinn ist die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des genutzten Geräts unverbindliche Preisempfehlung (Listenpreis) einschl. USt. Wird Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren eingeräumt, ist die Gebührenersparnis zusätzlich als Sachbezug zu erfassen, soweit nicht § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist.

Die vorstehende Regelung ist bei Überlassung von Rundfunk- und Fernsehgeräten an Rundfunkratsmitglieder sinngemäß anzuwenden.

Dieser Erlass ist mit Zustimmung des BMF und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen; er ist erstmals für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 Satz 8

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