Aufwendungen des Arbeitgebers für Bildschirmarbeitsbrillen sind i. d. R. kein steuerpflichtiger[1] Sachbezug, wenn diese Brille notwendig ist.[2] Andererseits sind Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, selbst dann keine Werbungskosten, wenn die Brille am Arbeitsplatz getragen wird.[3]
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