Die Überlassung von Tageszeitungen an Arbeitnehmer von Verlagen ist im Grundsatz steuerpflichtiger Arbeitslohn.[1]

Werden die Zeitungen vom Arbeitgeber selbst hergestellt oder vertrieben[2], ist der geldwerte Vorteil nur zu erfassen, soweit er den Freibetrag von 1.080 EUR überschreitet.[3] Wird die überlassene Zeitung/Zeitschrift vom Arbeitgeber nicht selbst hergestellt oder vertrieben, bleibt der geldwerte Vorteil außer Ansatz, wenn er – ggf. zusammen mit anderen, ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewertenden Vorteilen – 50 EUR im Kalendermonat nicht überschreitet.

[1] BMF, Schreiben v. 18.3.1999, IV C 5 – 2334 – 26/99.

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