Sachzuwendungen können der Umsatzsteuer unterliegen, auch wenn der Arbeitnehmer dafür kein konkretes Entgelt aufgewendet hat. Bei einem Sachlohn liegt eine entgeltliche Leistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, da der Arbeitnehmer die Sachzuwendung als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Es liegt also ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor. Umsatzsteuerlich nicht steuerbar sind Aufmerksamkeiten und Leistungen im überwiegend betrieblichen Sinn (Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Definition).
Die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Leistungen wird vom Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten berechnet. Gibt es keinen Einkaufspreis, werden die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Die Leistungen sind entsprechend dem Umsatzsteuergesetz dem vollen oder ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen.
Lohnsteuerpflicht prüfen
Die Lohnsteuerpflicht ist unabhängig von der Umsatzsteuerpflicht zu prüfen (ggf. Rabattfreibetrag gem. § 8 Abs. 3 EStG i. H. v. 1.080 EUR anwendbar).
Arbeitgeber schenkt Waren aus seinem Sortiment
Der Arbeitgeber schenkt dem Arbeitnehmer Handelswaren aus seinem Sortiment. Er hatte bei der Anschaffung Anspruch auf einen Vorsteuerabzug. Der Einkaufspreis betrug 119 EUR brutto.
Buchung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
4140 oder 4145/6060 oder 6130 |
Freiwillige soziale Leistungen, lohnsteuerpflichtig oder lohnsteuerfrei |
119 |
8595/4945 |
Verrechnete Sachbezüge 19 % (Waren) |
100 |
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|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
19 |
Zwei Geschäftsvorfälle buchen
Bitte beachten: Der Wareneinkauf (mit Vorsteuerabzug) und die Weitergabe als verrechneter Sachbezug (mit Umsatzsteuerausweis) stellen 2 getrennte Buchungsvorgänge dar.
Verwenden Sie die DATEV-Konten, wird die Umsatzsteuer automatisch gebucht.
Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Verpflegung durch den Arbeitgeber, für Abgabe von Mahlzeiten und für unentgeltliche Überlassung eines Kfz zur privaten Nutzung dürfen aus Vereinfachungsgründen auch für Zwecke der Umsatzsteuer übernommen werden. Diese stellen den Bruttobetrag dar. Damit ist die Umsatzsteuer aus diesem Betrag herauszurechnen.
Umsatzsteuerfreie Sachbezüge
Die Leistungen, die im Umsatzsteuergesetz gem. § 4 UStG ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit sind (z. B. Vermietung von Grundstücken), sind auch als Sachbezug umsatzsteuerbefreit.