Leitsatz
Für die Frage der sachlichen Verflechtung (H 137 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 EStH) ist bei Überlassung eines Grundstücks auf die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks für das Betriebsunternehmen abzustellen. Keine wesentliche Betriebsgrundlage ist demnach ein Betriebsgrundstück, das für das Betriebsunternehmen keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat. Eine nicht nur geringe wirtschaftliche Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen ist, weil die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird, das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebes zugeschnitten ist oder andere innerbetriebliche Gründe das Grundstück unverzichtbar machen. Zur Beurteilung ist auf die innere betriebliche Struktur des Betriebsunternehmens abzustellen. Ergibt die Untersuchung, dass das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage ist, da bspw. die Vermietungstätigkeit einen Hauptgegenstand des Betriebsunternehmens darstellt, ist es steuerlich unbeachtlich, ob das Grundstück durch ein vergleichbares ersetzt werden könnte.
Sachverhalt
Die aus zwei beteiligten Gesellschaftern bestehende Klägerin hat im Jahr 1994 ein Grundstück erworben, welches sie an eine GmbH, an der die beiden Gesellschafter ebenfalls je zur Hälfte beteiligt waren, vermietet hat. Die GmbH hat zeitgleich das im Objekt befindliche Inventar erworben und anschließend an die Stadt Hamburg weitervermietet.
Das Finanzamt qualifizierte im Rahmen einer Außenprüfung die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb um, da es die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben angesehen hat. Folge hiervon ist insbesondere die Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte sowie die ausnahmslose Steuerpflicht eventueller Veräußerungsgewinne. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach der Auffassung des Gerichts hat das Finanzamt zu Recht entschieden, dass eine Betriebsaufspaltung zustande gekommen ist, da neben der unbestrittenen personellen auch die sachliche Verflechtung als Voraussetzung gegeben ist. Das der GmbH vermietete Grundstück stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, da es von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die GmbH ist. Dies ist daran festzumachen, dass im Vergleich zu den sonstigen Tätigkeiten die Umsätze aus der Vermietung so hoch sind, dass als Hauptzweck der GmbH die gewerbliche Zwischenvermietung anzusehen ist. Entgegen den Argumenten der Klägerin ist nicht auf die Roherträge, sondern auf die erzielten Umsätze und den dadurch verursachten Arbeitsaufwand abzustellen. Darüber hinaus hat die GmbH das im Gebäude bereits befindliche Inventar selbst erworben, so dass von einer engen Verknüpfung zwischen ihrer Vermietungstätigkeit und gerade diesem Grundstück ausgegangen werden kann. Aus diesen Gründen erweist sich das Grundstück als für die Betriebsführung der GmbH wirtschaftlich bedeutsam, so dass eine sachliche Verflechtung gegeben ist.
Hinweis
Das Urteil des FG überrascht nicht, da der BFH bereits in gleichem Sinne entschieden hat, dass ein Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, wenn es nach Gliederung und Bauart dauernd für den Betrieb der Betriebsgesellschaft eingerichtet ist oder nach Lage, Größe und Grundriss auf die Betriebsgesellschaft zugeschnitten ist (BFH, Urteil v. 26.3.1992, IV R 50/91, BStBl 1992 II S. 830) oder das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen auf ein Gebäude dieser Art angewiesen ist (BFH, Urteil v. 2.4.1997, X R 21/93, BStBl 1997 II S. 565).
Von einem getrennten Erwerb von zivilrechtlich selbständigen aber zu einer gedanklich bzw. wirtschaftlich zusammengehörigen Einheit (Gebäude und Inventar) durch Besitz- und Betriebsgesellschaft sowie anschließende einheitliche Verwertung (Weitervermietung) durch die Betriebsgesellschaft ist entschieden abzuraten, da damit die Fokussierung der Interessen der Betriebsgesellschaft auf diese wirtschaftliche Einheit betont wird.
Ausnahmsweise stellt ein Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn es für den Betrieb als entbehrlich bezeichnet werden kann (BFH, Urteil v. 2.4.1997, X R 21/93, BStBl 1997 II S. 565). Da auf die erzielten Umsätze abzustellen ist, kann in dem vorliegenden Fall nicht von einer geringen wirtschaftlichen Bedeutung ausgegangen werden.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2003, V 150/00