In der Regel liegt bei der Spende von noch brauchbaren Waren durch einen Unternehmer eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG vor. Damit wird die Spende einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt der Umsatzsteuer. Eine Umsatzversteuerung erfolgt jedoch nur, wenn de gespendete Gegenstand/die gespendete Ware zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des Warenbezugs berechtigt hat. Durch dieses System soll der unversteuerte Letztverbrauch der Ware verhindert werden.
Die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe richtet sich nach dem Einkaufspreis zzgl. etwaiger Nebenkosten oder ggf. dem Selbstkostenpreis. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Realisierung dieses Umsatzes.
Ist kein Einkaufspreis ermittelbar, ermittelt sich die Bemessungsgrundlage nach dem fiktiven Einkaufspreis (= i. d. R. die Wiederbeschaffungskosten) zum Zeitpunkt der Spende.
Anstelle von Geld können auch Sachen gespendet werden (= Sachzuwendungen). Sachspenden dürfen allerdings nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine Spendenbescheinigung ausgestellt wird, in der genaue Angaben darüber enthalten sind, welcher Gegenstand zugewendet worden ist, z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis usw.
Es können auch Gegenstände aus dem Betriebsvermögen gespendet werden. Um diesen Gegenstand spenden zu können, muss der Unternehmer ihn aus dem Betriebsvermögen entnehmen. Als Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert (= tatsächlicher Wert) anzusetzen.
Aber! Statt des Teilwerts kann (wahlweise) auch der Buchwert angesetzt werden, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke spendet.
Praxis-Beispiel: Umsatzsteuerbemessungsgrundlage eines abgeschriebenen Computers
Sie spenden Ihren Computer, der bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR abgeschrieben ist, an eine begünstigte Einrichtung. Der gebrauchte und abgeschriebene Computer hat noch einen Wert von 100 EUR, da der Computer noch nicht wertlos ist. Da Sie den Computer unmittelbar nach der Entnahme spenden, setzen Sie den Buchwert von 1 EUR als Entnahmewert an. Die Umsatzsteuer der Sachentnahme beträgt allerdings (100 EUR × 19 %=) 19 EUR.
Die Spende ist dann mit dem Entnahmewert (zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer) anzusetzen. D. h., dass im Beispielsfall die Spendenbescheinigung auf einen Betrag von maximal (1 EUR + 19 EUR =) 20 EUR ausgestellt werden darf.