(1) 1Bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird eine in festen Monatsbeträgen ausgewiesene Zulage in folgenden Fällen weitergewährt:

 

1.

Erholungsurlaub,

 

2.

Urlaub aus anderen Anlässen unter Belassung der Besoldung[2] [Bis 31.12.2023: Bezüge],

 

3.

Erkrankung einschließlich Kur,

 

4.

Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienst oder für vergleichbare Tätigkeiten dient,

 

5.

Dienstreise,

 

6.

[3]Verbote nach den §§ 15, 16, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und

Bis 31.12.2023:

6.

Beschäftigungsverbot, Dienstversäumnis oder Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit nach §§ 15, 16, 18 Absatz 1 oder § 19 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung[4] [Bis 31.07.2019: §§ 15, 16, 18 Abs. 1 oder § 19 SächsUrlMuEltVO] und

 

7.

Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte oder Gileichstellungsbeauftragter[5] [Bis 31.12.2023: Frauenbeauftragte].

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 5 wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. 3Bei einer Unterbrechung nach Satz 1 Nr. 3 infolge eines Dienstunfalls nach § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes[6] [Bis 31.07.2019: § 33 des SächsBeamtVG] wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. [Bis 11.05.2022: 4Sofern die Zulage nach § 22[7] in den letzten 3 Monaten, die dem Eintritt der Unterbrechung vorausgegangen sind, nicht in jedem Monat zugestanden hat[8], wird die Zulage in Höhe des für diesen Zeitraum zu ermittelnden durchschnittlichen monatlichen Betrags weitergewährt. 5In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 ist für die Ermittlung des Durchschnittsbetrags nach Satz 4 der Zeitraum von 3 Monaten vor Beginn des Monats maßgeblich, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.] [9]

 

(2) 1Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen von § 40 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes[10] [Bis 31.07.2019: des § 40 SächsBeamtVG] erfüllt sind. 2Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beamtin oder [11]der Beamte des Lebenseinsatzes bei der Ausübung der Diensthandlung bewusst war.

[1] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Nr. 6 geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[5] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[7] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[8] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[9] Aufgehoben durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 11.05.2022.
[10] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[11] Eingefügt durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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