1Entfällt der Anspruch auf eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten aufgrund
1. |
einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der von § 6 Absatz 2 erfasst ist,[1] [Bis 31.12.2023: eines von § 6 Abs. 2 erfassten Beamten] infolge eines Unfalls im Sinne von § 40 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist,[2] [Bis 31.07.2019: des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045)] in der jeweils geltenden Fassung, |
3. |
[4]eines Verbots nach den 88 15, 16, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnisses nach § 18 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, |
Bis 31.12.2023:
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eines Beschäftigungsverbots oder eines Verbots der Nacht- und Sonntagsarbeit nach §§ 15, 16, 18 Absatz 1 oder § 19 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496)[5] [Bis 31.07.2019: §§ 15, 16 oder § 19 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - SächsUrlMuEltVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2014 (SächsGVBl. S. 530, 561) geändert worden ist], in der jeweils geltenden Fassung, |
wird die Zulage weitergewährt. 2Die Höhe der weiterzugewährenden Zulage bemisst sich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3[8] nach dem Durchschnitt der Zulage [Bis 31.07.2019: nach § 6 ] [9]der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem in den Fällen nach Satz 1
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Nummer 1 oder 2 die vorübergehende Dienstunfähigkeit oder |
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Nummer 3 die Schwangerschaft |
eingetreten ist. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird die Zulage in der Höhe weitergewährt, wie sie ohne die Freistellung zugestanden hätte.[10]
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