1Entfällt der Anspruch auf eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten aufgrund

 

1.

einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der von § 6 Absatz 2 erfasst ist,[1] [Bis 31.12.2023: eines von § 6 Abs. 2 erfassten Beamten] infolge eines Unfalls im Sinne von § 40 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist,[2] [Bis 31.07.2019: des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045)] in der jeweils geltenden Fassung,

 

2.

einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit erlittenen Unfalls, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen von § 34 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes[3] [Bis 31.07.2019: des § 34 SächsBeamtVG] vorliegen,

 

3.

[4]eines Verbots nach den 88 15, 16, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnisses nach § 18 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), in der jeweils geltenden Fassung,

Bis 31.12.2023:

3.

eines Beschäftigungsverbots oder eines Verbots der Nacht- und Sonntagsarbeit nach §§ 15, 16, 18 Absatz 1 oder § 19 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496)[5] [Bis 31.07.2019: §§ 15, 16 oder § 19 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - SächsUrlMuEltVO) vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2014 (SächsGVBl. S. 530, 561) geändert worden ist], in der jeweils geltenden Fassung,

 

4.

[6]einer Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter[7] [Bis 31.12.2023: Frauenbeauftragte],

wird die Zulage weitergewährt. 2Die Höhe der weiterzugewährenden Zulage bemisst sich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3[8] nach dem Durchschnitt der Zulage [Bis 31.07.2019: nach § 6 ] [9]der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem in den Fällen nach Satz 1

 

1.

Nummer 1 oder 2 die vorübergehende Dienstunfähigkeit oder

 

2.

Nummer 3 die Schwangerschaft

eingetreten ist. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird die Zulage in der Höhe weitergewährt, wie sie ohne die Freistellung zugestanden hätte.[10]

[1] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[3] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[4] Nr. 3 geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[6] Nr. 4 eingefügt durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[7] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[8] Eingefügt durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[9] Gestrichen durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden bis 31.07.2019.
[10] Angefügt durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.

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