(1) 1Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und [1]Beamte erhalten abweichend von § 18 bis zum Erreichen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter für jede Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und [2]Beamter. 2Für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und [3]Beamte eine Vergütung nach § 18.

 

(2) 1Zur Ermittlung des nach Absatz 1 Satz 1 je Mehrarbeitsstunde zustehenden Betrags ist die monatliche Besoldung entsprechender vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und [4]Beamter durch das 4,348- fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und [5]Beamter zu teilen. 2Besoldungsbestandteile, die gemäß § 10 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes[6] [Bis 31.07.2019: § 10 Abs. 2 des SächsBesG] nicht der Teilzeitkürzung unterliegen oder die nicht in Monatsbeträgen ausgezahlt werden, bleiben bei der Berechnung nach Satz 1 außer Betracht.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 finden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes[7] [Bis 31.07.2019: § 97 Abs. 5 des SächsBG] keine Anwendung.

[1] Eingefügt durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Eingefügt durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Eingefügt durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Eingefügt durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Eingefügt durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[7] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.

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