rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aussetzung der Vollziehung eines nicht angefochtenen Verwaltungsakts. Auslegung von Anträgen auf Verbot der Verwertung der im Rahmen einer Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist unzulässig, wenn gegen die Verfügung kein Einspruch eingelegt wurde und es damit an einem angefochtenen Verwaltungsakt fehlt.
2. Ausführungen zur Auslegung von Anträgen, hinsichtlich der Ergebnisse einer Betriebsprüfung ein Verwertungsverbot auszusprechen. Im Streitfall handelte es sich um wiederholende Anträge, über die bereits rechtskräftig entschieden worden war und die daher unzulässig waren.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 1, 3, 6 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag Ziff. 1 aus dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 (Bl. 37f. dA), gerichtet auf Aussetzung der Vollziehung der gegenüber der Volksbank L-Z ergangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21. Oktober 2004 (Vollstreckungsakte Bl. 337f.), bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil nach Aktenlage die Antragstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung keinen Einspruch eingelegt hat und es demzufolge am Vorliegen eines „angefochtenen Verwaltungsakts” fehlt, § 69 Abs. 1 FGO. Im Übrigen sind Gründe weder dargelegt noch sonst ersichtlich, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung begründen können. Soweit die Antragstellerin rügt, die Prüfungsfeststellungen und die hierauf beruhenden Steuerfestsetzungen seien unzutreffend, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, die Pfändungsmaßnahme erschwere die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes, die künftige Erlangung von Aufträgen und Krediten sowie den Erhalt bzw. die Schaffung von Arbeitsplätzen.
2. Ohne Erfolg bleibt das weitere Begehren der Antragstellerin, „die Ergebnisse der Bp … für eine Steuerfestsetzung als unvollständig” zu erklären und ein Verwertungsverbot auszusprechen (Antrag Ziff. 2 gemäß Schriftsatz vom 2. Dezember 2004). Eine Aufhebung der Prüfungsanordnung des Finanzamtes B /Betriebsprüfungsstelle vom 5. Juni 1997 bzw. die Feststellung deren Rechtswidrigkeit im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Folge des Eintritts eines Verwertungsverbotes hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1985 IV R 6/85, BStBl II 1986, 435 ff.; Tipke/Kruse, AO, § 196 Rn. 32 ff.) kann die Antragstellerin vorliegend nicht erreichen, weil sie gegen die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Prüfungsanordnung nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist (vgl. § 355 Abs. 1, § 356 Abs. 2 AO) Einspruch eingelegt hat. Demzufolge ist die Prüfungsanordnung nicht mehr mit Erfolg angreifbar und sind die im Rahmen der Außenprüfung gewonnenen Erkenntnisse verwertbar.
3. Der Antrag Ziff. 3 aus dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2004 „die Steuerfestsetzung des AG aus Verwertung der Prüfungsergebnisse der Bp … als gegenstandslos erklärt und aufgehoben wird”) ist bei verständiger, am Rechtsschutzbegehren des Hauptsacheverfahrens 4 K 1201/00 orientierter Auslegung zu verstehen als ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag für 1992 und 1993, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 30. Mai 2000: Im Hauptsacheverfahren 4 K 1201/00 wendet sich die Antragstellerin unter anderem gegen die mit Einspruchsentscheidungen vom 30. Mai 2000 erfolgte Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages (für 1992 i.H. von 7.970,00 DM; für 1993 i.H. von 11.285,00 DM) und der Körperschaftsteuer (für 1992 i.H. von 160.470,00 DM; für 1993 i.H. von 437.425,00 DM). Es ist davon auszugehen, dass der vorliegende Eilantrag sich lediglich auf die vorstehend aufgeführten Festsetzungen bezieht. Soweit darüber hinaus die Klage in der Hauptsache auch hinsichtlich der Körperschaftssteuerfestsetzungen für 1994 und 1995 erhoben worden ist, bezieht sich der Eilantrag hierauf ersichtlich nicht: Für diese Veranlagungszeiträume sind infolge der Berücksichtigung von Körperschaftsteuer-Minderungsbeträgen auf Ausschüttungen jeweils negative Körperschaftsteuerbeträge festgesetzt worden (vgl. Anlagen 5 und 7 zur Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2000, Rechtsbehelfsakte Band II Bl. 163, 167), so dass hinsichtlich dieser Festsetzungen nach Aktenlage ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels Beschwer als unzulässig angesehen werden müsste.
Der im vorstehend beschriebenen Sinne auszulegende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bleibt jedoch ohne Erfolg:
Er ist als wiederholter Antrag gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO unzulässig, soweit das S F das vorliegende Aussetzungsbegehren bereit...