Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des für die Ansparabschreibung maßgeblichen Ersatzwirtschaftswerts für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung des für die Prüfung, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in den neuen Bundesländern nach § 7g Abs. 2 Nr. 1, § 57 Abs. 3 EStG 1999 zur Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen berechtigt ist, erforderlichen Ersatzwirtschaftswertes nach § 125 BewG ist Ausgangsgröße eine Nutzungseinheit, in der alle von derselben Person regelmäßig selbst genutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 33 Abs. 2 BewG einbezogen werden, selbst wenn der Land- und Forstwirt z. B. als Pächter nicht Eigentümer ist.
2. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Land- und Forstwirte in den neuen Bundesländern gegenüber denjenigen in den alten Bundesländern ist der Ersatzwirtschaft nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen, sodass im Ergebnis nur der Anteil am Ersatzwirtschaftswert für die Berechtigung zur Ansparabschreibung maßgebend ist, der auf den im Eigentum des Land- und Forstwirts befindlichen Grundbesitz entfällt.
3. Hat der Land- und Forstwirt ausschließlich Grund und Boden zugepachtet und entfällt der im Ersatzwirtschaftswert enthaltene Anteil für Wirtschaftsgebäude, für die stehenden und und für die umlaufenden Betriebsmittel in vollem Umfang auf das dem Land- und Forstwirt zuzurechnende Eigentum, so ist der Ersatzwirtschaftswert zunächst um den auf die Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel entfallenden Anteil zu kürzen; erst aus dem danach verbleibenden Restbetrag ist nach dem Verhältnis der zugepachteten zur gesamten genutzten Flächen der Betrag herauszurechnen, der auf die zugepachteten Flächen entfällt (hier: Bestätigung der vom FA entsprechend den Gleichlautenden Ländererlassen v. 23.4.1991, BStBl I 1991, 499, und v. 15.3.1999, BStBl I 1999, 423, sowie dem BMF-Schreiben v. 13.2.1998 – IV B 3 – S2183b – 1/98, vorgenommenen Umrechnung des Ersatzwirtschaftswerts).
Normenkette
EStG 1999 § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, § 57 Abs. 3; BewG § 125 Abs. 1, 3, § 33 Abs. 2, § 2 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zuzulassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte im Rahmen des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG zutreffend den Ersatzwirtschaftswert (künftig: EWW) nach § 57 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 125 BewG ermittelt hat.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch die Bewirtschaftung von Ackerland in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Es handelt sich um einen „viehlosen Betrieb”. Der EWW für diesen Betrieb betrug für die Streitjahre 980.200 DM, die eigene Fläche (ohne Hof- und Stallfläche) zu Beginn der maßgeblichen Wirtschaftsjahre (Wj.) 1998 und 1999 jeweils 89,61 Hektar (ha) und für 2000 111,6 ha. Die insgesamt genutzte land- und forstwirtschaftliche Fläche betrug zu Beginn des Wj. 1998 637,53 ha, zu Beginn des Wj. 1999 639,12 ha und zu Beginn des Wj. 2000 622,36 ha.
Von März bis April 2003 führte das Finanzamt eine Außenprüfung beim Kläger durch. Auf den Prüfungsbericht vom 07.05.2003 (Betriebsprüfungsakte Blatt 12 ff. dort insbesondere Tz. 1.7 und 1.8) wird Bezug genommen. Aus diesem ergibt sich u. a., dass das Finanzamt die Gewinne des Klägers um Sonderabschreibungen gemäß § 7 g Abs. 1 EStG sowie um Rücklagen gemäß § 7 g Abs. 3 EStG korrigierte, da die Voraussetzungen des § 7 g Abs. 2 EStG nicht erfüllt seien. Auf die diesbezügliche Ermittlung des EWW in Anlage 6 der Betriebsprüfungsberichtes (Blatt 40 der Betriebsprüfungsakte) wird Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung der einzelnen Prüfungsfeststellungen setzte der Beklagte jeweils mit Bescheid vom 10.09.2003 die Einkommensteuer der Streitjahre gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau fest. Im hiergegen eingelegten Einspruch wird ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung der Sonderabschreibung und der Ansparrücklage unzutreffend sei. Dies ergebe sich daraus, dass seitens des Beklagten eine fehlerhafte Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes nach den Eigentumsverhältnissen erfolgt sei und nur deshalb die Grenzen des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten worden seien. Mit der Entscheidung vom 19.07.2006 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der EWW nach Eigentumsverhältnissen wie folgt aufzuteilen sei:
|
|
1998 |
1999 |
Genutzte LuF-Fläche zu Beginn des Wj. |
ha |
637,53 |
639,12 |
EWW lt. Feststellung 01.01.1997 |
DM |
980.200 |
980.200 |
Eigene Fläche (ohne Hof- und Stallfläche) zu Beginn des Wj. |
ha |
89,61 |
89,61 |
EWW auf Eigentumsflächen |
DM |
137.775 |
137.432 |
Hieraus sei ersichtlich, dass der Betrieb mit den auf die Eigentumsflächen entfallenden EWW unter der Grenze des § 7 g Abs. 2 EStG in Höhe von 240.000 DM liege. Dem Wert...