Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (amtlich)
Der Entnahmewert für die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs nach der sog. 1 v.H.-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist ein Nettowert, der die Umsatzsteuer noch nicht enthält. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Recht der EU.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 12 Nr. 3; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte den Entnahmewert für die private Nutzung der Pkw des Klägers für den Veranlagungszeitraumes 1997 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend der sogenannten „1 %-Regel” angesetzt hat oder nicht. Streitig ist hierbei zwischen den Beteiligten, ob dieser 1 %-Wert sich in vollem Umfang gewinnerhöhend auswirkt und ein Nettowert ist, der die Umsatzsteuer noch nicht enthält – so der Beklagte – oder ob die aufgrund der 1 % – Regel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte Privatentnahme ein Bruttowert ist, der bereits einen Umsatzsteueranteil enthält.
Die Kläger wurden im Veranlagungszeitraum 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen als Augenoptiker und bezieht hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Im Streitjahr gehörten zum Betriebsvermögen des Klägers nachstehende, von den Klägern auch privat genutzte Fahrzeuge, für die kein Fahrtenbuch geführt wurde:
Fahrzeugtyp |
Zeitraum der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen |
Bruttolistenpreis |
Pkw Honda |
01.01. bis 30.09.1997 |
29.369,88 DM |
Pkw Honda Civic Coupe |
01.10. bis 31.12.1997 |
35.040,00 DM |
In der der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 beigefügten Gewinn- und Verlustrechnung setzte der Kläger den privaten Nutzungswert der beiden betrieblichen Fahrzeuge aufgrund der sogenannten „1%-Regel” des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Höhe von 3.301,00 DM an. Diesen Entnahmewert ermittelte der Kläger wie folgt (Blatt 11 und 26f, der Bilanzakten):
Zeitraum 01.01. bis 30.09.1997: |
|
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1 % von 29.300 DM × 9 Monate = |
2.637 DM |
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80 % incl. 15 % USt (275,17 DM) |
2.109 DM |
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Ansatz in der Gewinn- und Verlustrechnung |
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1.834 DM |
20% ohne USt = |
527,40 DM |
|
Ansatz in der Gewinn- und Verlustrechnung |
|
527 DM |
Zeitraum 01.10. bis 31.12.1997: |
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1 % von 35.000 DM × 3 = |
1.050 DM |
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80 % incl. 15 % USt (109,57 DM) = |
840 DM |
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Ansatz in der Gewinn- und Verlustrechnung |
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730 DM |
20 % ohne USt = |
210 DM |
|
Ansatz in der Gewinn- und Verlustrechnung |
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210 DM |
Entnahmewert |
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3.301 DM |
Mit Bescheid vom 27.10.1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 1.040 DM fest. Dabei folgte er nicht dem Ansatz des von den Klägern ermittelten Entnahmewertes, sondern berechnete den Entnahmewert mit 3.686 DM und erhöhte den in Höhe von 41.391 DM erklärten Gewinn aus Gewerbetrieb um 385 DM (= 3.686 DM – 3.301 DM). Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 11.06.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Klägervertreter trägt vor, die private Pkw-Nutzung sei in der Steuererklärung mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat berechnet und als Entnahme gebucht worden. Das Finanzamt habe diesen Wert jedoch um 15 % erhöht. Dies sei nach der gesetzlichen Definition nicht rechtens. Der Entnahmewert für die private Kfz – Nutzung sei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % vom Bruttolistenpreis und nicht mit 1,15 % festgelegt. Es handele sich hierbei um eine Spezialregelung zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG. Der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG sei ein Nettowert, nicht jedoch der „1 % – Wert des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Er habe wie folgt gebucht:
Privatentnahme (3.685,60 DM) an |
Private Pkw-Nutzung lt. GuV |
(3.301,00 DM) |
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USt |
(384.60 DM). |
Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch sei nicht als Betriebsausgabe erfasst worden. Die Verfahrensweise des Beklagten, den 1 % Wert mit Umsatzsteuer zu belegen, sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG in Einklang zu bringen. Nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (wie z. B. Ärzte) hätten nur eine Privatentnahme von 1 % und nicht von 1,15 % zu berücksichtigen. Es sei nicht einsehbar, dass ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer bei der Nutzung eines gleichen Pkw eine höhere Steuerbelastung hinnehmen müsse als ein nicht umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer. Im übrigen führe die Verfahrensweise des Beklagten zur umsatzsteuerlichen Doppelbelastung. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer dürfe nicht bereits mit Umsatzsteuer belastet sein (EuGH-Urteil vom 21.05.1985, HFR 1986, S. 209).
Der Klägervertreter beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 27.10.1998 in Gestalt d...