Entscheidungsstichwort (Thema)
Aus berufsrechtlichen Gründen gewählte Gestaltung bindet die Beteiligten auch steuerrechtlich. Nur-Pensionszusage an nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer als vGA. Reichweite der Beurkundungspflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen
Leitsatz (redaktionell)
1. Zahlt eine GmbH ihrem hauptberuflich als freiberuflichem Rechtsanwalt tätigen geschäftsführenden Gesellschafter mit Blick auf ansonsten möglicherweise drohende berufsrechtliche Konsequenzen (Widerruf oder Zurücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt) kein Geschäftsführergehalt, sondern eine monatliche Vergütung für anwaltliche Beratung, so muss sie sich an dieser aus berufsrechtlichen Gründen gewählten Gestaltung auch steuerrechtlich festhalten lassen. Eine „Umdeutung” der Leistung in eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit für steuerliche Zwecke kommt nicht in Betracht.
2. Auch bei einem nicht nur unwesentlich beteiligten Minderheitsgesellschafter (im Streitfall Beteiligung zu 1/3) führt die Erteilung einer Nur-Pensionszusage stets aufgrund einer Überversorgung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
3. Die Beurkundungspflicht nach § 15 Abs. 3 GmbHG umfasst alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Vertragsparteien zu dem schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäft gehören, mithin auch solche über die Modalitäten der Vertragserfüllung. Eine privatschrifliche Zusatzvereinbarung, nach der eine notariell unbedingt vereinbarte Übertragung von GmbH-Anteilen aufschiebend bedingt sein soll, ist daher formnichtig und – auch – für steuerliche Zwecke unbeachtlich.
Normenkette
KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2; BRAO § 14; GmbHG § 15 Abs. 3; BGB § 125
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung der dem Geschäftsführer der Klägerin erteilten Pensionszusage bei der Körperschaftsteuer und dem Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1998 und 1999.
Durch notarielle Urkunde vom 6.2.1997 errichteten Rechtsanwalt (PB) – der hier in Rede stehende Geschäftsführer der Klägerin –, Herr (B) und Herr (S) die Klägerin (Bl. 18 der Dauerunterlagen). In dem Gesellschaftsvertrag (Satzung) wurde festgelegt, dass die drei Genannten von dem Stammkapital von 51.000 DM jeweils 1/3 hielten. Hinsichtlich Herrn PB wurde festgehalten, dass dieser seinen Anteil als Verwalter über das Vermögen der G GmbH halte. Diese GmbH, am 20.12.1996 in G A -GmbH unbenannt, war in Gesamtvollstreckung geraten; durch Urkunde vom 16.12.1995 war Herr PB zum Verwalter bestellt worden (Bl. 23 ff, 31 der Dauerunterlagen). In § 7 der Satzung war die Dauer der Gesellschaft zunächst für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1998 – mit Verlängerungsoption – beschränkt worden. In § 2 des Errichtungsvertrages vom 6.2.1997 wurde Herr PB zum Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis bestellt. Die Gesellschaft wurde am 30.4.1997 in das Handelsregister eingetragen (HRB, Bl. 16 der Dauerunterlagen). Durch Gesellschafterbeschluss vom 6.5.1998 wurde die Dauer der Gesellschaft unter Änderung des § 7 der Satzung für unbefristet erklärt (Bl. 15 der Dauerunterlagen).
Durch notariellen Vertrag über Verkauf und Abtretung eines Geschäftsanteiles vom 6.5.1998 (UR-Nr. …) veräußerte Herr PB den von ihm als Verwalter der in Gesamtvollstreckung befindlichen A -GmbH gehaltenen Geschäftsanteil in Höhe von 17.000 DM an Herrn B und Herrn S zu untereinander gleichen Teilen. Die Übertragung und Abtretung erfolgte mit sofortiger dinglicher Wirkung und mit Gewinnbezugsrecht ab 31.12.1997. Herr PB anerkannte, dass die Gegenleistung in Höhe von 17.000 DM bereits zuvor bezahlt wurden sei. Die drei Gesellschafter erklärten zugleich die Zustimmung der Gesellschaft zu dieser Abtretung.
Durch weiteren notariellen Vertrag über Verkauf und Abtretung eines Geschäftsanteiles vom selben Tage (UR-Nr. …) veräußerten Herr B und Herr S den mit dem vorherigen Vertrag von Herrn PB erworbenen Geschäftsanteil an Herrn PB als natürliche Person. Die Übertragung und Abtretung erfolgte mit sofortiger dinglicher Wirkung und Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1998. Die Veräußerer bekannten sich dazu, die Gegenleistung von 17.000 DM bereits zuvor erhalten zu haben. Auch erteilten alle drei Anwesenden die Zustimmung der Gesellschaft zu dieser Veräußerung (Bl. 40 ff. der Dauerunterlagen).
Auf einer Gesellschafterversammlung vom 29.10.1998 beschlossen die Herren B, S und PB als Gesellschafter der Klägerin für B, S und PB eine betriebliche Altersversorgung mit folgendem Inhalt:
„Ein Pensionszusage über eine lebenslängliche Altersrente von monatlich DM 3.368 nach vollendetem 65. Lebensjahr bzw. eine Berufsunfähigkeitsrente in gleicher Höhe für Herrn B., monatlich DM 2.797 für Herrn PB und DM 2.006 für Herrn S., wenn und solange der Gesellschafter infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen jeweiligen Beruf oder eine and...