rechtskräftig

 

Tenor

1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 29.11.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.07.1996 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zutragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß ergebenden Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung der Einbringung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (VermG) in die Klägerin i.V.m. der Verpflichtung der Einbringenden, ihre Gesellschaftsanteile im Falle der Rückübertragung an die dann verbleibenden Gesellschafter zu veräußern (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §§ 6 Abs. 1 u. 3, 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz 1983 (GrEStG)).

Die Klägerin ist die mit dem Vertrag vom 25.08.1992 (UR-Nr. …) des Notars … gegründete „… GbR”. Gesellschafter der Klägerin waren zum Zeitpunkt ihrer Gründung die vier „…”. Daneben beteiligten sich die … mbH (Gesellschafterin zu 5) und die … mbH & Co … (Gesellschafterin zu 6) an der Klägerin. Die Gesellschafterin zu 5 hielt die Beteiligung an der Klägerin treuhänderisch im eigenen Namen aber für Rechnung und Risiko der Gesellschafterin zu 6.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages brachten die „…” als Gesamtverpflichtete alle ihnen bezüglich des Areals … zustehenden Ansprüche, insbesondere die sich aus der Anmeldung vom 11.10.1990 ergebenden Ansprüche auf Rückübertragung des Areals … ein. Sie traten diese Ansprüche an die diese Abtretung annehmenden Gesellschafter zur gesamten Hand ab. Die Gesellschafterinnen zu 5 und 6 beteiligten sich mit ihrem gesamten technischen und kaufmännischen Know How.

Mit einem weiteren notariellen Vertrag vom 25.08.1992 (UR-Nr. …) des Notars … wurden die Satzung ergänzt und Regelungen über die Auseinandersetzung der Klägerin getroffen.

Gemäß § 2 dieses Vertrages verkaufen die „…” ihre Anteile an der Klägerin an die Gesellschafterin zu 6. Der Kaufpreis sollte mindestens … DM betragen. Darüber hinaus wurde die Zahlung eines Vertragsgeldes i.H.v. … DM vereinbart (§ 9 des Vertrages).

Die Zahlung des Kaufpreises sollte erst nach dem Vorliegen des bestandskräftigen Bescheides über die Rückübertragung des Areals … an die „…” bzw. die Klägerin erfolgen.

Im übrigen sollte sichergestellt sein, dass die Klägerin in das Grundbuch eingetragen wird und die „…” ggf. aus dem Grundbuch gelöscht werden (§ 4 des Vertrages).

Die Abtretung der Anteile der „…” an die Gesellschafterin zu 6 wurde in dem genannten Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises unwiderruflich angeboten. Nach Rückübertragung des Areals … mit Bescheid des Amtes … vom 29.04.1994 wurde dieses Angebot am 19.09.1994 (UR-Nr. …) angenommen.

Der Bescheid des Amtes … weist als Berechtigte die Klägerin mit den Gesellschaftern zu 1 bis 6 aus. Zur Eintragung in das Grundbuch der Stadt … kamen gemäß dem Schreiben des Grundbuchamtes vom 31.01.1995 ausschließlich die Gesellschafterinnen zu 5 und 6. Die Eintragung erfolgte aufgrund Ersuchens des Amtes … vom 18.11.1994.

Mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 29.11.1995 wurde gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von … DM festgesetzt. Das entspricht 2 % der Bemessungsgrundlage in Höhe von … DM.

Gestützt wurde dieser Bescheid auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Der zu besteuernde Sachverhalt ergebe sich aus den Vereinbarungen aus dem Vertrag vom 25.08.1992 (Notar … UR-Nr. …). Danach sei der Grundbesitz der „…” durch die Klägerin erworben worden.

Im übrigen könnten § 6 Abs. 3 i.V. mit § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GrEStG nicht angewendet werden, weil die „…” als Grundstückseinbringende aufgrund eines vorgefassten Plans im Rahmen einer Gesamtvereinbarung in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung ihre Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen haben (BFH-Urteil vom 20. November 1982 II R 38/78, BStBl. II 1983 S. 429, BFH-Urteil vom 16. Januar 1991 II R 38 / 87, BStBl. II 1991 S. 374).

Der Eigentumserwerb aufgrund des dem Beklagten bekannten Rückübertragungsbescheides des Amtes … fand keine Erwähnung.

Der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

In der Einspruchsentscheidung führt der Beklagte aus, dass die „rechtswirksame Einbringung des Areals … in die … GbR mit notariellem Vertrag vom 25.08.1992 (UR-Nr. …) in Verbindung mit der Entscheidung des Sächsischen Landesamtes … vom 08.11.1994 und der Eintragung der … mbH, … und … mbH u.Co … als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (… GbR) als Eigentümer im Grundbuch von … am 31.01.1995 … der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ≪ unterliegt ≫”.

Der Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG stehe es nicht entgegen, dass das Grundstück zum Zeitpunkt der Einbringung noch nicht zurückübertragen war und dies sogar ungewiss gewesen sei. Die Steuerschuld entstünde mit Abschluss de...

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