Nachgehend
Tenor
1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 18.11.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.01.1997 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Eigentumserwerb an einem Grundstück im Rahmen des Restitutionsverfahrens nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG– der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Die Klägerin schloß am 22.07.1992 einen notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag, wonach sie gegen Zahlung von 1.000.000 DM einen beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen – AROV – angemeldeten Rückübertragungsanspruch an dem im Grundbuch von L., Flurstück-Nr. … eingetragenen, in der … Straße belegenen Grundstück erwarb.
Am 07.10.1994 wurde das Eigentum an dem Grundstück aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des AROV vom 11.01.1994 auf die Klägerin als Erwerberin bzw. Gläubigerin des auf Rückerlangung des Eigentums gerichteten Anspruchs übertragen (§ 34 Abs. 1 S. 1 VermG). Daraufhin setzte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 18.11.1994 Grunderwerbsteuer in Höhe von 20.000 DM (2 v. H. von 1.000.000 DM) gegen die Klägerin fest. Den der Besteuerung zugrundeliegenden Sachverhalt bezeichnete das FA wie folgt: „Sie haben durch Vertrag vom 22.07.1992 Grundbesitz erworben. Der Erwerbsvorgang unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1983) der Grunderwerbsteuer.”
Mit Schreiben vom 22.11.1994 legte die Klägerin Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ein und führte zur Begründung aus, daß im Streitfall kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 GrEStG gegeben sei. Maßgeblich sei, daß mit der notariellen Urkunde kein Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet worden sei, sondern ausschließlich ein Recht übertragen worden sei, welches nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14.01.1997 als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung vertrat das FA nunmehr die Auffassung, daß es sich bei dem mit dem Vertrag vom 22.07.1992 abgetretenen gesetzlich begründeten Rückübertragungsanspruch um einen Übereignungsanspruch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG handele. Dieser Vorschrift sei auch keine Beschränkung auf rechtsgeschäftlich begründete Übereignungsansprüche zu entnehmen. Die Steuerschuld selbst stehe im Fall der Abtretung eines Restitutionsanspruches unter einer aufschiebenden Bedingung und entstehe erst mit der Bestandskraft des Bescheides des AROV, mit der das Eigentum an dem Grundstück auf den jeweiligen Abtretungsempfänger übergehe. Demzufolge sei die Steuerschuld erst mit der Bestandskraft des Bescheides des AROV vom 11.01.1994 entstanden. Der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheides vom 18.11.1994 stehe auch nicht entgegen, dass der Steueranspruch im Rahmen des Einspruchsverfahrens nicht wie im Grunderwerbsteuerbescheid auf § 1 Abs. 1 Nr. 5, sondern auf § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG gestützt werde. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 14.01.1997 verwiesen.
Mit der mit Schriftsatz vom 21.01.1997 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides weiter. Sie ist der Auffassung, daß die Steuerfestsetzung im Streitfall keinen Bestand haben kann, da die Abtretung eines Restitutionsanspruches nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Eine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG komme nicht in Betracht, da die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG zwingend voraussetze, daß der abgetretene Übereignungsanspruch rechtsgeschäftlich begründet wurde. Nach der Rechtsdogmatik des Grunderwerbsteuergesetzes könnte eine Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz nur nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerpflichtig werden, was jedoch durch § 34 Abs. 3 VermG ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte. Im übrigen wird auf die Klageschrift und die Schriftsätze vom 05.05.1997, 23.09.1997, 06.01.1998 und 21.07.1998 verwiesen.
- Die Klägerin beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18.11.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 14.01.1997 aufzuheben.
- Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es beruft sich darauf, daß der BFH zwar mit seinem Urteil vom 10.12.1997, BStBl II 1998, 19 entschieden habe, daß die Abtretung eines Anspruchs nach dem Vermögensgesetz auf Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück nicht der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 7 unterliege, in dem Urteil aber auch die Auffassung vertreten worden sei, daß der Übergang des Eigentums durch bestandskräftigen Bescheid des AROV einen Übergang des Eigentums durch Hoheitsakt darstelle, der der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG zu unterwerfen sei. Die Steuerfestsetzung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie zunächst mit der Vorsc...