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Sächsisches FG Urteil vom 13.12.2017 - 5 K 133/17

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Zwecke eines vollzeitigen Studiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme besuchte Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 9 Abs. 4 S. 8 EStG, wonach als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung gilt, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 4 S. 8, Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 4a, 6; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.01.2019; Aktenzeichen VI B 8/18)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die ab dem Veranlagungszeitraum 2014 geltende Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG für den Besuch einer Bildungseinrichtung zum Zwecke eines vollzeitigen Studiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme verfassungsgemäß ist.

Die Kläger sind seit 2009 verheiratet und wurden in den Streitjahren 2014 und 2015 antragsgemäß durch den Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin verfügte bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur medientechnischen Assistentin. Im Zeitraum vom 3. September 2012 bis zum 30. August 2015 absolvierte sie in Vollzeitform eine fachschulische Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die schulische Ausbildung erfolgte an der Fachschule für Sozialwesen in Dresden, welche die Klägerin im Jahr 2014 an 160 Tagen und im Jahr 2015 an 50 Tagen besuchte und hierbei von (ungefähr) 7.15 Uhr bis 15.30 Uhr von ihrer Wohnung abwesend war. Außerdem leistete die Klägerin berufspraktische Ausbildungen vom 2. Dezember 2013 bis zum 21. März 2014 in Pirna an 55 Tagen – hiervon in 2014 an 40 Ta...

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