rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage für ein Besitzunternehmen, das neben der Betriebsaufspaltung einer weiteren gewerblichen Betätigung nachgeht. Maßgeblichkeit der konkreten Nutzung beim Besitzunternehmen ohne Zurechnung der Merkmale des Betriebsunternehmens. Schriftsatzfrist nach mündlicher Verhandlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Geht das Besitzunternehmen außerhalb der Betriebsaufspaltung einer weiteren gewerblichen Betätigung nach, kommt es für die Gewährung von Investitionszulage maßgeblich auf die konkrete Nutzung der Wirtschaftsgüter an, deren Anschaffung oder Herstellung gefördert werden soll.
2. Werden die Wirtschaftsgüter im Rahmen der Betriebsaufspaltung bei der Betriebsgesellschaft eingesetzt, kann sich das Besitzunternehmen für die Investitionszulagenförderung Eigenschaften des Betriebsunternehmens zurechnen lassen. Anderenfalls sind ausschließlich die eigenen Merkmale des Besitzunternehmens maßgebend, die dieses außerhalb der Betriebsaufspaltung aufweist.
3. Das Besitzunternehmen hat keinen Anspruch auf Investitionszulage für eine Photovoltaikanlage, wenn diese nicht im Rahmen der Betriebsaufspaltung durch das dem verarbeitenden Gewerbe angehörende Betriebsunternehmen genutzt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Betriebsgesellschaft wesentliche Anteile ihres Strombedarfs aus den Energielieferungen des Besitzunternehmens gedeckt haben könnte.
4. Eine Schriftsatzfrist dient nicht dazu, auch schon vor der mündlichen Verhandlung möglichen und angezeigten Sachvortrag vorzubringen und zu belegen.
Normenkette
InvZulG 2010 § 2 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 283
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Investitionszulage für das Wirtschaftsgut eines Besitzunternehmens, das neben der Betriebsaufspaltung einer weiteren gewerblichen Betätigung nachgeht.
Der Kläger bildet mit der X. Metallverarbeitung GmbH (nachfolgend: GmbH) eine Betriebsaufspaltung. Die GmbH ist im Bereich des verarbeitenden Gewerbes tätig. Für das Streitjahr 2011 gewährte der Beklagte dem Kläger Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für die Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Kläger an die GmbH überließ. Einen Änderungsantrag des Klägers, mit dem dieser weitere Investitionszulage für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage begehrte, lehnte der Beklagte ab. Der Kläger hatte die Anlage auf dem Betriebsgebäude der GmbH errichten lassen. Für den Strom aus der Anlage hatte er einen Einspeisevertrag mit dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen sowie einen Stromlieferungsvertrag mit der GmbH abgeschlossen. Nach dem Vortrag des Klägers flossen ca. 70 % des Stroms in die GmbH. Den Rest speiste der Kläger in das örtliche Versorgungsnetz ein.
Im Einspruchsverfahren gegen die abgelehnte Bescheidänderung legte der Kläger eine Gewinnermittlung für sein Einzelunternehmen vor. Danach erzielte er Erlöse in Höhe von 73.856,– EUR aus der Vermietung von Betriebsgütern an die GmbH, in Höhe von 4.789,92 EUR aus der Einspeisung des Stromes und in Höhe von 270.000,– EUR aus Gewinnausschüttungen der GmbH. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Unter Verweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 2003 (III R 50/96, BStBl. II 2003, 613) sowie vom 20. Mai 2010 (III R 28/08, BFH/NV 2010, 1946) vertrat der Beklagte die Auffassung, die Grundsätze der einheitlichen Betrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen kämen für die Anschaffung der Photovoltaikanlage nicht zum Tragen, da der Kläger sich neben der Betriebsaufspaltung mit der Photovoltaikanlage gewerblich betätige.
Der Kläger trägt vor, die GmbH erhalte vom Kläger einen Strompreis, der wesentlich unter dem Marktpreis liege. Die dadurch erzielte Kosteneinsparung liege im eigenbetrieblichen Interesse der GmbH. Dadurch trage das Besitzunternehmen wesentlich zur Steigerung der Ertragskraft des Betriebsunternehmens bei. Neben dem Betriebsgrundstück stelle die Anlage eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH dar. Die Überlassung des Grundstücks und der Betrieb der Photovoltaikanlage bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Die Überlassung von 70 % des Stromes aus der Anlage führe „zu dem notwendigen sachlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang”, so dass die rechtliche Selbstständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen zu vernachlässigen und dem „Prinzip der wirtschaftlichen Einheit der verflochtenen Unternehmen im Investitionszulagenrecht” auch für den Streitfall der Vorrang einzuräumen sei. Die GmbH beziehe ihren Strom aus der Anlage auch nicht indirekt über den örtlichen Energieversorger, sondern direkt vom Kläger. Hierzu hat der Kläger seinen „Vertrag über die Belieferung mit elektrischer Energie” mit der GmbH vom 5. August 2011 vorgelegt. Dort ist unter Ziffer 1.1 als Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Strom aus der Photovoltaikanlage „in Form einer T...