Entscheidungsstichwort (Thema)

Garantierückstellungen eines Bauunternehmens. Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entscheidung der Finanzverwaltung, bei einem Bauträgerunternehmen auf Grund allgemeiner Erfahrungswerte eine pauschale Gewährleistungsrückstellung in Höhe von 0,5 % des garantiebehafteten Jahresumsatzes zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Eine lineare Verteilung der Pauschalrückstellung über den 5-jährigen Gewährleistungszeitraum kommt nicht in Betracht.

2. Die schuldrechtliche Vereinbarung, das Festgehalt der Geschäftsführer innerhalb von 2 Jahren zu vervierfachen, ist jedenfalls dann unangemessen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über eine Gewinntantieme von 15 % ohnehin an Gewinnsteigerungen des Unternehmens teilnimmt.

3. Sind die Gehaltsvereinbarungen der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen, darf die Gesellschaft dennoch ein angemessenes Gehalt für die Tätigkeit ihrer Geschäftsführer als Betriebsausgabe zum Abzug bringen.

 

Normenkette

KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2; EStG 1990 § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.03.2006; Aktenzeichen I B 139/05)

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 1993 vom 25.03.1998 und der Gewerbesteuermessbescheid 1993 vom 23.04.1998, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2002, werden dahingehend geändert, dass hinsichtlich der Geschäftsführergehälter eine verdeckte Gewinnausschüttung i.H.v. 214.136,14 DM der Steuerberechnung zugrunde zu legen sind. Der Körperschaftsteuerbescheid 1994 vom 26.05.1999 und der Gewerbesteuermessbescheid 1994 vom 23.04.1998, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2002, werden dahingehend geändert, dass hinsichtlich der Geschäftsführergehälter eine verdeckte Gewinnausschüttung i.H.v. 413.577,52 DM der Steuerberechnung zugrunde zu legen sind. Der Körperschaftsteuerbescheid 1995 vom 26.05.1999 und der Gewerbesteuermessbescheid 1995 vom 23.04.1998, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.05.2002, werden dahingehend geändert, dass hinsichtlich der Geschäftsführergehälter eine verdeckte Gewinnausschüttung i.H.v. 445.805,74 DM der Steuerberechnung zugrunde zu legen sind. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten aufgegeben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 60 v.H. und dem Beklagten zu 40 v.H. auferlegt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten i.H.d. obsiegenden Teils für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 21.10.1991 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Erschließung von Grundstücken, die Planung und Herstellung von Wohn- und Gewerbebauten auf eigenen und fremden Grundstücken sowie der Handel mit bebauten und unbebauten Grundstücken, insbesondere die Tätigkeit als Bauträger. In den Streitjahren erzielte die Klägerin Umsatzerlöse i.H.v. 7.366.301,60 DM (1993), 13.603.678,50 DM (1994) und 10.572.178,08 DM (1995) sowie Jahresüberschüsse i.H.v. 214.064,93 DM (1993), 115.048,38 DM (1994) und 97.839.66 DM (1995). Dabei wies sie in der Bilanz zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres unter anderem Garantierückstellungen i.H.v. 125.676,– DM (1993), 389.756,– DM (1994) und 523.441,55 DM (1995) aus. Ihre Aufträge zur Herstellung von Immobilien vergab sie überwiegend an Subunternehmen.

Die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, R. und M., erhielten zunächst aufgrund des Anstellungsvertrages vom 30.11.1991 ein monatliches Bruttogehalt i.H.v. 10.000,– DM und eine Gewinntantieme i.H.v. 15 v.H.. Die Tantieme berechnete sich nach dem Jahresüberschuss vor Verrechnung mit Verlustvorträgen und vor Abzug der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer M. war zusätzlich eine Umsatzprovision i.H.v. 5 v.H. des Verkaufspreises für eigene Verkäufe und i.H.v. 2,5 v.H. des Verkaufspreises auf sämtliche Verkäufe von Einheiten, die von der Gesellschaft neu hergestellt worden waren, als Verkaufsleiter eingeräumt worden. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer betrieb Herr R. ein Ingenieurbüro in Form eines Einzelunternehmens. Im Jahr 1992 erwarb die Klägerin zwei Grundstücke, wobei sie eines davon erschloss, bebaute und die in Teileigentum entstandenen 18 Wohnungen und 2 Gewerbeeinheiten noch im selben Jahr veräußerte. Mit Gesellschaftsbeschluss vom 15.03.1993 wurde das monatliche Bruttogehalt der Geschäftsführer ab dem 01.04.1993 auf 25.000,– DM, mit Beschluss vom 27.02.1994 ab dem 01.04.1994 auf 30.000,– DM und mit Beschluss vom 01.12.1994 ab dem 01.01.1995 auf 40.000,– DM erhöht. Die an die Geschäftführer ausgezahlten Tantiemen beliefen sich im Jahr 1994 auf 46.727,– DM und in 1995 auf 17.168,– DM. Der Geschäftsführer M erzielte im Jahr 1993 eine Umsatzprovision i.H.v. 422.807...

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