Entscheidungsstichwort (Thema)
berufsrechtliche Angelegenheit Rücknahme der Bestellg. als Steuerbevollmächtigter
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hatte seine Ausbildung zum Kaufmannsgehilfen und Bilanzbuchhalter sowie die berufliche Tätigkeit ausschließlich in den alten Bundesländern absolviert, bevor er am 1. Oktober 1990 beim Finanzamt C. die prüfungsfreie Zulassung als Helfer in Steuersachen beantragte. Am selben Tage beantragte er bei der Stadtverwaltung C. die Verleihung der Staatsbürgerschaft der DDR. Nachdem ihn die Prüfungskommission am 5. Oktober 1990 von der Prüfung befreit hatte, erteilte ihm das Finanzamt C. am 10. Oktober 1990 mit Wirkung ab dem 15. Oktober 1990 „die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen” und verlieh ihm die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Steuerbevollmächtigter” zu führen. Zur Verleihung der Staatsbürgerschaft der DDR kam es nicht mehr. Der Kläger begründete seine berufliche Niederlassung in C. Seinen späteren Antrag auf Verlegung der Niederlassung nach T. zog er zurück, nachdem ihm die Oberfinanzdirektion E. mit Schreiben vom 9. Juli 1993 unter Berufung auf eine Auskunft der Beklagten (der Oberfinanzdirektion … – OFD–) mitgeteilt hatte, sie beabsichtige die Genehmigung zu versagen, da die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter rechtswidrig gewesen sei. Die OPD kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 1996 die Rücknahme seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter an und sprach diese durch Bescheid vom 3. Juni 1996 aus. Der Einspruch des Klägers wurde durch Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 1996 als unbegründet zurückgewiesen. Nach Klageerhebung hat der Kläger am 25. Juni 1997 die mündliche Übergangsseminarprüfung gemäß § 40a Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) bestanden.
Mit seiner Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend, auch Bewerber aus den alten Bundesländern hätten zu Steuerbevollmächtigten bestellt werden können. Nach § 70 Abs. 1 der Steuerberatungsordnung vom 27. Juni 1990 (StBerO; GBl DDR Sonderdruck Nr. 1455) habe sich die Bestellung zum Steuerbevollmächtigten grundsätzlich nach der Anordnung des Ministers der Finanzen der DDR über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 12 S. 92) gerichtet. In § 1 Buchstabe a MdF-AnO sei aber nur vom diffusen Begriff des „Bürgers” die Rede. Erst durch die „Berichtigung” vom 27. August 1990 (GBl DDR I Nr. 55 S. 1257) sei das Erfordernis der DDR-Staatsbürgerschaft eingefügt worden. Diese „Berichtigung” sei jedoch null und nichtig, da sie nicht vom allein hierfür zuständigen Ministerrat veranlaßt worden sei. Außerdem sei die „Berichtigung” im Inhaltsverzeichnis des Gesetzblattes als Ergänzung der StBerO nicht gekennzeichnet und somit für denjenigen, der sich anhand des Inhaltsverzeichnisses über ergangene berufsrechtliche Regelungen orientierte, nicht erkennbar gewesen. Überhaupt sei der Text der StBerO für Bewerber aus Westdeutschland nicht zugänglich gewesen, da dieser selbst den Behörden kaum zur Verfügung gestanden habe.
Soweit der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Buchstabe b MdF-AnO für die Bestellung das Ablegen einer Eignungsprüfung erfordere, möge es dahinstehen, ob dies nach der Wiedervereinigung auch für eine Bestellung im Oktober 1990 gelten könne. Nachdem der Kläger am 5. Oktober 1990 von der Eignungsprüfung befreit worden war, sei dieses Merkmal als Mangel der Bestellung entfallen.
Das Merkmal der Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR sei mit der Wiedervereinigung zum Vergangenheitsrelikt abgesunken. Eine realistische Einschätzung der wirtschaftlichen Situation und der Staats- und wirtschaftsrechtlichen Erfordernisse zum 1. Oktober 1990, dem Tag der Antragstellung des Klägers, habe nur zu dem Schluß führen können, daß die speziellen Bestellungserfordernisse DDR-Staatsbürgerschaft und DDR-Steuererfahrung nunmehr keine Bedeutung mehr haben konnten. Im übrigen stellten sich, wenn man der Auffassung der OFD folgt, daß die fortgeltenden DDR-Vorschriften zum Bestellungsrecht ein Privileg für ehemalige DDR-Bürger sein sollten, Fragen der Vereinbarkeit dieses einseitigen Rechts mit den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG–), der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG). Mit der Wiedervereinigung hätte es für die einseitige Fortgeltung dieser Vorschriften sachlicher Gründe bedurft. Solche seien hier nicht ersichtlich; zur Bewältigung der aus der Vereinigung der Staatsteile folgenden und für den wirtschaftlichen Aufbau der neuen Länder bestehenden Notwendigkeiten sei im Gegenteil das Heranziehen westerfahrener Fachleute unumgänglich gewesen. Selbst wenn man aber an der unveränderten Weitergeltung der Bes...