rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung einer GmbH-Beteiligung. Zusammenverlegung von zwei Steuerberaterkanzleien. Teilwertabschreibung der Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung. Abzugfähigkeit von nicht nachgewiesenen Aufwendungen. Terminsverlegung bei kurzfristiger Erkrankung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Abschreibung auf eine GmbH-Beteiligung sind bei der Gewinnermittlung einer Steuerberaterkanzlei nicht zu berücksichtigen, wenn die – nach der tatsächlichen Verständigung vor dem FG – dem notwendigen Betriebsvermögen der zweiten Steuerberaterkanzlei des Steuerberaters zuzuordnende Beteiligung nicht wie behauptet nach einer Zusammenlegung der Kanzleien bei der erstgenannten Kanzlei zu berücksichtigen ist, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beiden Kanzleien tatsächlich zusammengelegt worden sind (hier: keine zwingende Aufgabe aufgrund des in § 34 Abs. 2 StBerG eingeführten Verbots, zwei Beratungsstellen zu leiten, keine Anzeige der Schließung einer Kanzlei bei der Steuerberaterkammer, kein ersichtliches Verbringen der Geschäftsausstattung oder Ummeldung des zum Anlagevermögen gehörenden Fahrzeugs, Anhaltspunkte für eine Fortführung beider Kanzleien).

2. Wird die dem notwendigen Betriebsvermögen einer Steuerberaterkanzlei zuzuordnende GmbH-Beteiligung mit dem Beschluss über die Auflösung der GmbH wertlos, ist der Wert der GmbH-Beteiligung in der Schlussbilanz der Kanzlei des Liquidationsjahres mit 0 DM/EUR zu bilanzieren.

3. Wird eine Teilwertabschreibung der GmbH-Beteiligung im Jahr der Auflösung der GmbH i. L. unterlassen, scheidet eine Teilwertabschreibung – bei unterstelltem Nichteintritt der Wertlosigkeit der GmbH-Beteiligung im Jahr der Liquidation – in einem Jahr zwischen der Liquidation und dem Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH i. L. aus, sofern sich in dieser Zeit die Vermögensverhältnisse der GmbH nicht verändert haben.

4. Geltend gemachte Aufwendungen auf die GmbH-Beteiligung können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn als Nachweis die entsprechenden Belege nicht vorgelegt werden; die als Beleg beigefügten vom Kläger selbst erstellten Schreiben an den Konkursverwalter über von angeblich geleisteten Zahlungen sind nicht ausreichend.

5. Wird der Antrag auf Terminsverlegung „i. A.” erst 30 Minuten vor dem für 15 Uhr anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung mit der Begründung gestellt, der Kläger (ein Steuerberater) sei am Morgen an Schwindelgefühlen erkrankt, habe einen Arzt aufgesucht und könne ein Attest vorlegen und wird die Mitarbeiterin der Steuerberaterkanzlei des Klägers gebeten, das Attest umgehend zuzusenden, liegt kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung i.S. des § 155 FGO i. V. m. § 227 ZPO vor, wenn lediglich mitgeteilt wird, dass das Attest am selben Tag nicht mehr beigebracht werden könne.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, § 4 Abs. 1; StBerG § 34 Abs. 2; ZPO § 227; FGO § 155

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.04.2009; Aktenzeichen VIII R 15/08)

BFH (Beschluss vom 28.04.2009; Aktenzeichen VIII B 103/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig sind die Gewinnfeststellungsbescheide 1995, 1996, 1997 und 1999.

Der Kläger, ein Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, war seit 1990 bis zum 30. Juni 1995 einer der beiden Gesellschafter der in X betriebenen Steuerberaterkanzlei GbR. Ab dem 1. Juli 1995 übernahm der Kläger das Betriebsvermögen der GbR und die Kanzlei. Er erzielte daraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Mit notariellem Vertrag vom 19. März 1993 erwarb der Kläger von Herrn C einen Anteil an der F GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Z, die ab dem 16. Mai 1994 als Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: GmbH) firmierte. Gesellschafter waren neben dem Kläger Herr F und Herr W, der Kläger wurde zugleich als Geschäftsführer bestellt. Im Gegenzug zu der Übertragung der Gesellschaftsanteile übernahm der Kläger am 19. März 1993 durch notarielles Schuldanerkenntnis die Verbindlichkeiten des Herrn C bei der … bank in Höhe von DM 400.000,00 incl. Zinsen. Nach der Forderungsaufstellung der … bank beliefen sich die Darlehensverbindlichkeiten per 21. März 1993 auf DM 422.618,00.

Daneben unterhielt der Kläger eine Kanzlei als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater in Y. Am 31. März 1993 schlossen der Kläger sowie Herr W mit der GmbH einen Vertrag, nach dem alle bisher in den Einzelkanzleien in Y und U, letztere wurde von Herrn W betrieben, ausgeübten Tätigkeiten ab dem 1. April 1993 nur noch über die GmbH erfolgen sollten. Zur Umsetzung dieses Vorhabens vereinbarten die Vertragsparteien, dass das Anlage- und Umlaufvermögen, die Kundenstämme und die Mitarbeiter sowie die bislang auf die Einzelpersonen lautenden Dauerschuldverhältnisse und laufenden Einzelbezüge von der GmbH übernommen werden. Die bisherigen Büroräume in Y und U sollten als unselbständige Außenstellen der GmbH fortgeführt werden. Die Vereinbarung sollte zunächst für ...

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