rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibung bei Gewinnermittlung; Einnahme-Überschuss-Rechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist offen, ob auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens möglich ist (dazu BFH, Urteil vom 22.9.1993, X R 37/91, BStBl. II 1194, 172).
2. Bei einer solchen Gewinnermittlung wirkt sich die wertmäßige Minderung von Betriebsvermögen (hier: Beteiligung an einer GmbH) jedenfalls erst im Zeitpunkt des endgültigen Verlustes aus.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3
Tatbestand
Der Kläger war bis zum Jahr 1990 als Maurer nichtselbständig tätig. Im Jahr 1991 eröffnete er eine Handelsagentur im Lebensmittelbereich (GewSt, 2). Diese Tätigkeit stellte er 1995 ein.
Nachdem der Kläger die Steuererklärungen für das Streitjahr nicht fristgemäß beim Beklagten eingereicht hatte, erließ dieser am 24. November 1994 einen Bescheid u. a. zur Einkommensteuer, in dem die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung (§ 162 Abgabenordnung -AO-) ermittelt wurden. Der Kläger reichte daraufhin am 9. Dezember 1994 die ausstehende Steuererklärung beim Beklagten ein. Die mit eingereichte „Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG” (GewSt, Bl. 4) wies unter den Betriebsausgaben eine Position Abschreibung mit einem Wert von 222.332 DM auf. Diese bezog sich im Betrag von 222.000 DM auf eine Beteiligung des Klägers an der Firma A GmbH mit Sitz in Luxemburg.
Der Beklagte sah sich zur Übernahme der Steuererklärungsangaben außerstande und ordnete am 8. Mai 1995 beim Kläger die Durchführung einer betriebsnahen Veranlagung -bnV- an (Bp, 3). Die Prüfung ergab u. a., dass der Kläger am 24. April 1992 mit einer Frau B die A GmbH mit Sitz in Luxemburg gegründet hatte (Bp, 14 ff.). Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb einer Destillerie sowie die Produktion und der Vertrieb von Edelobstbränden, Likören und ähnlichen Getränken. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 300.000 DM. Hiervon hielt der Kläger anfänglich einen Anteil von 100.000 DM. Zum 10. Juni 1992 übernahm der Kläger von der Mitgesellschafterin B einen weiteren Anteil von 50.000 DM. Die Übertragung des Teilgeschäftsanteils an den Kläger erfolgte laut notariellem Vertrag vom 10. Juli 1992 „als Gegenleistung für von Herrn X außerhalb seiner normalen Geschäftsführertätigkeit von ihm eröffnete Absatzmärkte,... von Herrn X geleistete, über seine Pflichten als bisher Mindergesellschafter und Mitgeschäftsführer hinaus erbrachte weitere Dienstleistungen im Interesse der Gesellschaft” (Bp, 64 R.). Mit Vertrag vom 17. September 1992 (Bp, 49 ff.) beschlossen die Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals auf 600.000 DM. Der Kläger übernahm den neugebildeten Geschäftsanteil. Am 12. September 1995 (Bp, 54) wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen. Der Kläger behandelte die Anteile an der A GmbH als notwendiges Betriebsvermögen. Im Streitjahr 1992 nahm er diesbezüglich die bereits erwähnte Teilwertabschreibung in Höhe von 74 % der nominellen Anteile (= 222.000 DM) vor (GewSt, 5).
Der Prüfer der bnV sah Veranlassung, u. a. die folgenden Abweichungen von den Steuererklärungen festzuhalten (Bp, 69 ff.):
• Umsatz- und Gewinnerhöhung
Der Prüfer erfasste die als Gegenleistung für die Übertragung des Teilgeschäftsanteils von 50.000 DM benannte Tätigkeit des Klägers als sonstige Leistung im Rahmen seines Unternehmens (Umsatzerhöhung um 43.859 DM = 50.000 DM ./. Umsatzsteuer). Dementsprechend wurden auch die Betriebseinnahmen des Klägers um 50.000 DM erhöht (Bp, Bl. 72).
• Teilwertabschreibung Anteil A GmbH
Der Prüfer meinte, die Beteiligung stelle kein notwendiges Betriebsvermögen des Klägers dar. So habe der auf die A GmbH entfallende Anteil der Provisionseinnahmen des Klägers mit 1.447,74 DM lediglich 9,6 % von dessen Provisionseinnahmen insgesamt betragen. Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen sei bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht möglich. Im übrigen bestünden auch Bedenken gegen die vorgenommene Teilwertabschreibung deshalb, weil die GmbH nach Auskunft des zuständigen Finanzamts Wittlich selbst bei Konkursantragstellung noch nicht überschuldet gewesen sei.
Der Kläger wurde mit Schreiben vom 30. Januar 1997 über die beabsichtigten Korrekturen und die demzufolge vorzunehmende Verböserung unterrichtet.
Am 4. Juni 1997 erließ der Beklagte aufgrund der Prüfungsfeststellungen einen geänderten Bescheid zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1992.
Mit Schreiben vom 5. Juli 1997 erhob der Kläger Sprungklage zum Finanzgericht.
Der Kläger beantragt (Bl. 2),
den Bescheid zur Einkommensteuer für 1992 vom 4. Juni 1997 um die vorgenommene Erhöhung der Betriebseinnahmen um 50.000 DM und die nicht gewährte Teilwertabschreibung i. H. von 222.000 DM zu korrigieren.
Der Kläger zweifelt die sachliche Zuständigkeit des Prüfers an. Die Abtretung der Geschäftsanteile könne nicht zur Annahme von Betriebseinnahmen führen, da seitens des Klägers kein...