Entscheidungsstichwort (Thema)
Von einem Hotel nur für Hotelgäste angebotene Parkplätze sowie Frühstücksbüffet als nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen des Hotels
Leitsatz (redaktionell)
1. Haben die Gäste eines Hotels die Wahl, eine Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu buchen, und erhalten sie für den Fall der Nichtinanspruchnahme des Frühstücks eine Erstattung, so stellt das Frühstück eine selbständige Leistung dar, die nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz unterliegt.
2. Aber auch wenn das – nur Hotelgästen angebotene – Frühstück eine unselbständige Nebenleistung des Hotels zur Vermietungsleistung darstellen würde, wäre es mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ist – auch unter Berücksichtigung des Urteils EuGH, Urteil v. 18.1.2018, C-463/16 (Stadion Amsterdam) – mit den europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Aufteilung von Übernachtungskosten und Frühstückskosten vereinbar (Anschluss an Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.11.2018, 7 K 7314/16).
3. Auch das Anbieten von Parkplätzen an die Hotelgäste unterliegt als selbständige Leistung dem Regelsteuersatz. Das gilt auch dann, wenn aufgrund beschränkter Kapazität nicht für jeden Hotelgast ein Parkplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Hat das Hotel für die Parkplatzgestellung keinen gesonderten Preis gebildet, ist das anteilige Entgelt für die Parkplatzgestellung zu schätzen.
4. Art. 98 MwStSystRL normiert ein Wahlrecht, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. Die Steuerermäßigung kann von den einzelnen Mitgliedstaaten auf alle, einige oder auch auf gar keine Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien angewendet werden.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 11 Sätze 1-2; MwStSystRL Art. 98; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; AO § 162
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Behandlung von Umsätzen für Hotelübernachtung, Frühstück und Parkplatzgestellung.
Die Klägerin betreibt das Hotel und Restaurant „…” mit 62 Zimmern in …. Die Gäste des Hotels können zusätzlich zur Übernachtung ein Frühstück zum Preis von EUR … pro Person buchen. Hotel und Restaurant verfügen über einen eigenen Parkplatz.
Seit Juni 2018 weist die Klägerin einheitlich für ihre Leistungen für Übernachtung, Frühstück und der Überlassung von Stellplätzen den ermäßigten Steuersatz von 7% aus. Sie reichte die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni 2018 bis Mai 2019 beim Beklagten ein und erklärte die entsprechenden Umsätze. Der Beklagte führte bei der Klägerin für die Monate April 2018 bis Juni 2018 eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Dabei gelangte die Prüferin u.a. zu den Feststellungen, dass die Leistungen für Frühstück und Parkplatzüberlassung mit dem Regelsatz zu versteuern sei. Pro Tag/Übernachtung sei für die Bereitstellung eines Parkplatzes eine Einnahme von EUR 1,50 anzusetzen, für Reisegruppen, Familien und Gäste ohne Fahrzeug sei ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Die Auslastung des Hotels werde im Prüfungszeitraum mit 70% geschätzt. Die Umsätze zum verminderten Steuersatz seien entsprechend zu vermindern. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfungen und setzte mit Bescheid vom …2018 die Umsatzsteuer entsprechend neu fest, wobei er aus Vereinfachungsgründen zusammengefasst die Änderungen im Voranmeldungszeitraum Juni 2018 vornahm. Eine weitere Umsatzsteuersonderprüfung führte der Beklagte für den Zeitraum Juli 2018 bis Mai 2019 durch, die zu denselben Feststellungen wie die Vorprüfung kam. Mit Bescheid vom …2019 setzte der Beklagte entsprechend der Prüfungsfeststellungen die Umsatzsteuer neu fest und erhöhte die Vorauszahlungen:
Monat |
Umsatzsteuervorauszahlung in EUR |
April, Mai und Juni 2018 |
… |
Juli 2018 |
… |
August 2018 |
… |
September 2018 |
… |
Oktober 2018 |
… |
November 2018 |
… |
Dezember 2018 |
… |
Januar 2019 |
… |
Februar 2019 |
… |
März 2019 |
… |
April 2019 |
… |
Mai 2019 |
… |
Dagegen legte die Klägerin jeweils Einspruch ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom …2020 als unbegründet zurückwies.
Am …2020 reichte die Klägerin die Jahresumsatzsteuererklärung für 2018 ein, die der Beklagte nicht abänderte.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Umsatzsteueranwendungserlass und gegebenenfalls auch § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes widersprächen, sodass beide somit nicht anzuwenden seien. Es sei von einer einheitlichen Leistung der Klägerin auszugehen. Sowohl die Gestellung eines Frühstücks als auch die Möglichkeit, kostenfrei eine Parkfläche zu nutzen (sofern sie nicht belegt sei), stelle eine Nebenleistung zur eigentlichen Hauptleistung, der Übernachtung, dar, so dass eine künstliche Aufspaltung nicht zulässig sei. Nach der Rechtsprech...