rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Abzug von Aufwendungen für Krankengymnastik. Gesundheitssport und die Teilnahme an einer „Krankenkasse-Aktivwoche” als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (redaktionell)
Allein der Umstand, dass die Sportausübung für einen Steuerpflichtigen infolge eines körperlichen Leidens besonders dringlich notwendig oder ratsam ist, um seine Beschwerden zu lindern oder einer Verschlimmerung seines Leidens vorzubeugen, macht die Ausübung des Sports nicht zu einer Heilbehandlung und die mit ihr verbundenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.
Normenkette
EStG 2002 § 33 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen des Klägers zu 1) für Krankengymnastik, Gesundheitssport und die Teilnahme an einer „Krankenkasse-Aktivwoche” als außergewöhnliche Belastungen des § 33 EStG.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2007 gemäß § 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten sie neben weiteren, hier nicht streitigen Positionen Aufwendungen des Klägers zu 1) in Höhe von insgesamt 897,20 Euro als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG geltend. Dieser Betrag setzt sich aus Kosten für die Teilnahme an einer sogenannten Krankenkasse-Aktivwoche in einer Kureinrichtung in S. sowie Kosten für die Teilnahme an als Rückenschule bzw. Gesundheitssport beschriebenen Maßnahmen zusammen. Der 1939 geborene Kläger zu 1) war im Jahre 2006 an einem sogenannten LWS-Syndrom erkrankt. Im Rahmen ärztlicher Heilbehandlungen erhielt der Kläger u. a. physiotherapeutische Maßnahmen verordnet. Diese sind nicht Streitgegenstand. Sein behandelnder Arzt verordnete dem Kläger zu 1) daneben Rehabilitationssport mit der Empfehlung von Gymnastik mit Rückenschule (vgl. zu den Einzelheiten Antrag des Klägers zu 1) auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Rehabilitationssport vom 24.01.2006 – in Kopie Blatt 40 der Akte). Die S.-Krankenkasse Betriebskrankenkasse als Träger der Krankenversicherung des gesetzlich versicherten Klägers zu 1) erklärte die Kostenübernahme gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 SGB 5 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB 9 für insgesamt 50 Übungseinheiten, längstens bis 31.07.2007.
Anschließend an diese Verordnung empfahl der behandelnde Arzt des Klägers zu 1) mit Privatrezept vom 12.06.2007 (Blatt 39 der Rechtsbehelfsakte des Beklagten) die Teilnahme an Rückenschule und Gymnastik 50 plus bei chronischem Lendenwirbelsyndrom. Der Kläger zu 1) führte Rückenschule und Gymnastik hierauf fort (vgl. Bescheinigung des Gesundheits-Sportverein B. e.V. vom 12.08.2009 Blatt 17 der Akte). Die hierfür entstandenen Kosten macht der Kläger zu 1) als außergewöhnliche Belastung geltend. Daneben empfahl ihm sein behandelnder Arzt die Teilnahme an einer sogenannten „Krankenkasse-Aktivwoche”. Zum Ablauf jenes Aufenthalts wird auf den „Spezialprogramm 60 plus Standardablaufplan” Blatt 34 der Rechtsbehelfsakte des Beklagten verwiesen. Dem Kläger zu 1) entstanden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Zusatzleistungen als Eigenanteil zu jener Maßnahme (vgl. Prospektauszug im Krankenkasse-Aktivwoche 2009 Blatt 51 der Rechtsbehelfsakte des Beklagten), die er ebenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will.
Der Kläger macht geltend, die dauernde therapiebegleitende sportliche Betätigung im Gymnastikkurs und der Rückenschule ebenso wie die Teilnahme an der Krankenkasse-Aktivwoche in S. hätten seine erst in 2010 erreichte Heilung des LWS-Syndroms begünstigt. Sie seien, da ärztlich empfohlen, auch zur Heilung erforderlich und stellten daher unabweisbare Aufwendungen für ihn dar. Der Umstand, dass die Aufwendungen nicht vollständig durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen wurden, könne nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Maßgeblich sei, dass die Teilnahme an sämtlichen Maßnahmen zur optimalen Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlich gewesen sei. Es handele sich daher ungeachtet des allgemein präventiven Charakters der Maßnahmen für ihn nicht lediglich um Prävention, sondern um einen Teil seiner Heilbehandlung. Dies werde durch die ärztlichen Empfehlungen belegt. Die Maßnahmen hätten auch unter Verantwortung von zur Ausübung der Heilkunde befähigten Personen gestanden, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass sie sämtlich von seiner Krankenkasse anerkannt und zertifiziert seien. Bei seiner konkreten Erkrankung sei die Leitung der eigentlichen Behandlung nicht durch einen Arzt, sondern qualifiziertes Fachpersonal wie Physiotherapeuten oder Fachübungsleiter gängige medizinische Praxis.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2007 des Beklagten vom 15.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2009 dahin abzuändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 897,20 Euro i. S. d. § 33 EStG der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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