Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsorgliche Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut keine Krankheitskosten und keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut sind keine Krankheitskosten, wenn die enthaltenen Stammzellen zur Vorsorge für später eventuell auftretende Krankheiten und deren Heilung oder Linderung durch eine Stammzellentherapie konserviert werden sollen. Sie erwachsen nicht zwangsläufig und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Normenkette
EStG 2002 § 33 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Die zusammen veranlagten Kläger haben bei der Geburt ihres Sohnes Nabelschnurblut entnehmen und einlagern lassen. Dafür haben sie im Jahr 2003 einen Betrag von 1.800 Euro aufgewandt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2003 begehren die Kläger, diesen Aufwand als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen. Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 10. Mai 2004 diese Aufwendungen nicht. Hiergegen erhoben die Kläger erfolglos Einspruch. Auf die Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2005 wird Bezug genommen.
Mit der hiergegen fristgerecht eingereichten Klage begehren die Kläger weiterhin die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 1.800 Euro. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass das Nabelschnurblut Stammzellen des Menschen enthalte, welche schon jetzt zur Behandlung von Krankheiten zum Einsatz kämen. In Zukunft könne ein noch größerer Anwendungsbereich eröffnet sein. Wegen der Einsatzmöglichkeiten würde auf die Webseite des Unternehmens AG verwiesen (www.v.de). Eine problemlose Gewinnung von Stammzellen sei ausschließlich im Rahmen der Geburt aus dem Nabelschnurblut möglich. Geschehe die Entnahme von Nabelschnutblut nicht unmittelbar nach der Entbindung, ginge es und damit die wertvollen Stammzellen verloren. Zwar könnten auch nach der Geburt mit anderen Methoden Stammzellen gewonnen werden, die sei jedoch nur im Rahmen eines äußerst risikobehafteten, operativen Eingriffs möglich. Das bei der Geburt gewonnene Nabelschnurblut könne mindestens 20 Jahre eingelagert werden. Es könne nur dann abgerufen werden, wenn dies unter Vorlage einer schriftlichen Verordnung des behandelnden Arztes erfolge. Hierdurch werde dokumentiert, dass die Maßnahme ausschließlich der Behandlung von Krankheiten diene.
Da die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut nur im Rahmen der Geburt möglich sei, müssten die Aufwendungen dafür schon jetzt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, weil bei Auftreten einer Erkrankung die Aufwendungen für Behandlungsmaßnahmen – auch eine dann notwendige Entnahme von Stammzellen durch einen operativen Eingriff – ebenfalls als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Krankheitskosten seien grundsätzlich als zwangsläufig anzusehen. Eine unterschiedliche steuerliche Würdigung von vergleichbaren Vorgängen sei – auch unter den Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes – nicht zu rechtfertigen. Dies gelte umsomehr, als die Eigenvorsorge und die Eigenbeteiligung der Betroffenen an Bedeutung gewinne. Ein amtsärztliches Attest sei nicht erforderlich, da die Entnahme des Nabelschnurblutes, eine Gewinnung und der Einsatz von Stammzellen immer krankheitsbedingt erfolgen würden. Eine anderweitige Verwendung, die durch ein amtsärztliches Attest ausgeschlossen werden solle, sei nicht denkbar. Der Ansatz im Jahr 2003 rechtfertige sich aus § 11 Abs. 2 EStG, da die Aufwendungen durch den Abfluss 2003 ihren Niederschlag gefunden hätten.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 10. Mai 2005 in der Fassung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2005 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 1.800 Euro niedriger festgesetzt wird
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 90 Abs. 2 FGO, § 79 Abs. 3 und 4 FGO).
Die Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Die geltend gemachten Aufwendungen stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Dazu wird auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2005 Bezug genommen (§ 105 Abs. 5 FGO). Ergänzend ist ausz...