§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
(2) Abweichende und weitergehende Vorschriften des Bundes und der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, sowie die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere Regelungen der Biostoffverordnung, bleiben unberührt.
(3) 1Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. 2Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.
§ 2 Betriebliches Hygienekonzept
(1) 1Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. 2Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.
(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
1. |
die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen, |
2. |
die Sicherstellung der Handhygiene, |
3. |
die Einhaltung der Hust- und Niesetikette, |
4. |
das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen, |
5. |
die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten, |
6. |
das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, |
7. |
das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen. 2Diese Tests müssen für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt und auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein. |
(3) 1Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen. 2Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. 3Beschäftigte, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, sind von den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen.
(4) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
§ 3 Schutzimpfungen
(1) 1Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. 2Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
(2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
§ 4 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Konkretisierung der Anforderungen dieser Verordnung
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse, die aufgrund des § 18 Absatz 2 Nummer 5 und des § 24a des Arbeitsschutzgesetzes gebildet worden sind, beauftragen, Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. 2Empfehlungen dazu können aufgestellt werden. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
Anlage (zu § 2 Absatz 3 Satz 1) Einsetzbare Atemschutzmasken
Folgende Atemschutzmasken können nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ausgewählt und benutzt werden:
Maskentyp |
Standard (Teil der Kennzeichnung) |
Weitere Kennzeichnungsmerkmale |
Zielländer |
FFP2 oder vergleichbar1 |
Verordnung (EU) 2016/425 DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar |
CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle Geräteklasse (zum Beispiel FFP2) Gebrauchsdauer Herstellerangaben EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information |
EU |
Vollmasken, gebläseunterstützte Masken, Hauben oder Helme mit auswechselbarem Partikelfilter2 |
Verordnung (EU) 2016/425 Vollmasken: EN 12942 oder vergleichbar; gebläsefiltrierende Hauben: EN 12941 oder vergleichbar EN 136 oder vergleichbar Partikelfilter: EN 143 oder vergleichbar |
CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle Herstellerangaben EU-Konformitätserklärun... |