§§ 1 - 22 Teil 1: Allgemeine Berufspflichten
§ 1 Grundsatz
(1) 1WP/vBP haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO). 2Sie haben ihre Pflichten verantwortungsbewusst und sorgfältig zu erfüllen (§ 17 Absatz 1 WPO). 3Innerhalb und außerhalb der Berufstätigkeit haben sie sich des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert (§ 43 Absatz 2 Satz 3 WPO).
(2) 1WP/vBP haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufes unvereinbar ist. 2Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen (§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 2 WPO) und ein Siegel zu führen (§ 19).
§ 2 Unabhängigkeit
(1) 1WP/vBP dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. 2Sie haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu bewahren.
(2) Es ist insbesondere berufswidrig,
2. |
für Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 WPO Vereinbarungen zu schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit des WP/vBP abhängig gemacht wird oder nach denen der WP/vBP einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält; dies gilt nicht bei Vereinbarungen im Einzelfall, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 55a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 WPO), |
3. |
die Vergütung für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen über Nummer 1 hinaus an weitere Bedingungen zu knüpfen; diese darf auch nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein (§ 55 Absatz 1 Satz 3 WPO), |
4. |
einen Teil der Vergütung oder sonstige Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem WP/vBP oder Dritten, abzugeben oder entgegenzunehmen (§ 55 Absatz 2 WPO), |
5. |
Mandantenrisiken zu übernehmen oder |
6. |
Versorgungszusagen von Auftraggebern anzunehmen. |
§ 3 Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
(1) 1WP/vBP dürfen nicht tätig werden, wenn sie einen anderen Auftraggeber in derselben Sache im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten bzw. beraten oder vertreten haben. 2Das Verbot nach Satz 1 gilt auch für alle mit dem WP/vBP in derselben Sozietät oder Berufsgesellschaft oder durch ein Netzwerk verbundenen WP/vBP. 3Satz 2 gilt nicht, wenn durch Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind und diese nach Information über die Art des Interessenkonflikts sowie die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen der Beratung oder Vertretung zugestimmt haben. 4Die Auftraggeber sind gesondert zu unterrichten und es ist deren ausdrückliche Zustimmung einzuholen, wenn Art und Bedeutung des Interessenkonflikts dies erfordern.
(2) 1WP/vBP dürfen im Übrigen mehrere Auftraggeber in derselben Sache nur beraten oder vertreten, wenn ihnen ein gemeinsamer Auftrag erteilt ist oder alle Auftraggeber einverstanden sind. 2Eine vermittelnde Tätigkeit im Auftrag aller Beteiligten ist zulässig.
§ 4 Gewissenhaftigkeit
(1) WP/vBP sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an das Gesetz gebunden, haben sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese und fachliche Regeln zu beachten.
(2) WP/vBP dürfen Leistungen nur anbieten und Aufträge nur übernehmen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung nötige Zeit verfügen.
(3) WP/vBP haben durch eine sachgerechte Gesamtplanung aller Aufträge die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die übernommenen und erwarteten Aufträge unter Beachtung der Berufsgrundsätze ordnungsgemäß durchgeführt und zeitgerecht abgeschlossen werden können.
(4) Treten nach Auftragsannahme Umstände ein, die zur Ablehnung des Auftrages hätten führen müssen, ist das Auftragsverhältnis zu beenden.
§ 5 Fachliche Fortbildung
(1) 1WP/vBP sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden (§ 43 Absatz 2 Satz 4 WPO). 2Die Fortbildung soll die Fachkenntnisse, die Fähigkeit zu ihrer Anwendung sowie das Verständnis der Berufspflichten auf einem ausreichend hohen Stand halten. 3WP/vBP erfüllen ihre Fortbildungsverpflichtung durch Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen als Hörer oder als Dozent sowie durch Selbststudium.
(2) 1Zu den Fortbildungsmaßnahmen gehören Fachveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Diskussionsgruppen oder ähnliche Veranstaltungen). 2Unerheblich ist, ob sie durch Dritte oder durch die Praxis selbst organisiert und ob sie der Öffentlichkeit oder nur Mitarbeitern der Praxis zugänglich sind. 3Zu den Fortbildungsmaßnahmen gehört auch die Absolvierung von IT-gestützten Fachkursen (E-Learning, Web-...