Leitsatz
Schadensersatzzahlungen eines Dritten für entgangenen Arbeitslohn sind auch dann als Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG steuerpflichtig, wenn sie dafür geleistet werden, dass infolge eines schadensstiftenden Ereignisses kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
Sachverhalt
Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank, die mit einer anderen Bank fusionieren sollte. Nach der Fusion sollte der Kläger eine Vorstandsposition in der neuen Bank erhalten. Auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen kündigte die Bank dem Kläger jedoch fristlos. Ein Verwaltungsgericht stellte in der Folge fest, dass die Anordnung des Bundesaufsichtsamtes rechtswidrig war. Der Kläger nahm daraufhin die BaFin als Rechtsnachfolgerin des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen auf Schadenersatz in Anspruch. Basierend auf einem Vergleich leistete die BaFin Schadensersatzzahlungen für das vom Kläger im Wege des Notverkaufs veräußerte Eigenheim sowie für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen für die entgangenen Gehalts- und Rentenansprüche als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger ist dagegen der Auffassung, dass echte Schadensersatzleistungen vorliegen, die nicht steuerbar sind.
Entscheidung
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Entschädigungszahlungen für entgangene Lohn- und Renteneinkünfte seien bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Zahlungen nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten - der BaFin - geleistet wurden. Zudem sei unerheblich, dass die Schadensersatzleistungen nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrags, sondern für das gescheiterte Zustandekommen eines neuen Arbeitsvertrages mit der fusionierten Bank geleistet wurden. Nach Ansicht des Gerichts würden sich Zufälligkeiten bei der Besteuerung ergeben, wenn für die Anwendung des § 24 Nr. 1a EStG darauf abzustellen sei, ob im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses ein Vertrag bereits abgeschlossen war und dieser infolge der Schädigung nicht mehr fortgesetzt werden kann, oder ob der Vertrag noch nicht abgeschlossen war und es infolge der Schädigung nicht mehr zum Vertragsabschluss kommt.
Hinweis
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht einheitlich geklärt, ob mit dem Begriff der "entgehenden Einnahmen" i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG auch solche zu verstehen sind, die dafür geleistet werden, dass infolge eines schadensstiftenden Ereignisses kein neuer Vertrag abgeschlossen werden kann. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde Revision zugelassen. Aktuell ist unter dem Aktenzeichen IX R 33/15 ein Verfahren beim BFH anhängig.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 30.06.2015, 13 K 3126/13 E,F