Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 12.08.1999, 35-S3806-14/28-36754

Mit Urteil vom 17. Februar 1999 – Az. II R 65/97 – hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Auffassung in der Entscheidung vom 14. Dezember 1995 (BStBl II 1996 s. 546) bestätigt, dass bei der Schenkung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Erwerbsgegenstand der Gesellschaftsanteil als; solcher sei. Das Urteil ist im Bundessteuerblatt Teil II S. 476 veröffentlicht.

In einschlägigen Fällen, in denen der Gesellschaftsanteil vor dem l. Januar 1996 übertragen und in denen die Vollziehung der Schenkungsteuer auf Grund des Erlasses von 09.09.1996, Az. 34-S 3806-14/13-53831 ausgesetzt worden ist, können die Rechtsbehelfsverfahren nunmehr auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung erledigt werden.

In Fällen, in denen der Gesellschaftsanteil nach dem 31. Dezember 1995 übertragen worden ist, ist demgegenüber nach § 10 Abs. l Satz 3 ErbStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 davon auszugehen, dass bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Besitzposten und die Gesellschaftsschulden nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden können. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nicht nach § 12 Abs. 5 ErbStG zu bewerten ist, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG

§ 12 Abs. 5 ErbStG

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