FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 06.12.1999, S 3806/31

Zu der Frage, wie die Einräumung eines Erbbaurechts schenkungsteuerlich zu behandeln ist, das

  • ohne Erbbauzins oder
  • gegen einen zu niedrigen Erbbauzins

bestellt wurde, wird die folgende Auffassung vertreten:

In der unentgeltlichen Bestellung eines Erbbaurechts liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bemessungsgrundlage für diese Schenkung ist der für das eingeräumte Erbbaurecht nach § 148 BewG festzustellende Grundbesitzwert.

Ist das Erbbaurecht gegen einen zu niedrigen Erbbauzins eingeräumt worden, liegt insoweit eine gemischte Schenkung vor. Nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung ist der nach § 148 BewG zu ermittelnde Wert für das Erbbaurecht in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wobei nur der unentgeltliche Teil der Schenkungsteuer unterliegt. Für die Aufteilung ist das Verhältnis zwischen dem tatsächlich vereinbarten Erbbauzins und dem angemessenen Erbbauzins maßgebend.

Beispiel:

Grundbesitzwert für das Erbbaurecht 100.000 DM. Angemessener Erbbauzins 8.000 DM p.a., tatsächlich zu zahlender Erbbauzins 2.000 DM p.a. Der Erbbauzins ist damit um 6.000 DM p.a. zu niedrig. Daraus errechnet sich folgende schenkungsteuerliche Bereicherung:

6.000 DM x 100.000 DM = 75.000 DM
8.000 DM

Die Tatsache, daß sich der Grundbesitzwert für das Erbbaurecht bei der Bewertung nach § 148 BewG in Abhängigkeit vom zu zahlenden Erbbauzins ändert, ist hierbei nicht zu berücksichtigen, da es sich beim Abzug des „kapitalisierten Erbbauzinses” vom Ausgangswert nach § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG nicht um den Abzug des Erbbauzinses, sondern um den Abzug des Werts des belasteten Grundstücks handelt.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1

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