Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung von Umsatzsteuernachforderungen
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) die Zinsen zur Umsatzsteuer (USt) für das Jahr 1989 in zutreffender Höhe festgesetzt hat.
Die Klägerin (Klin.) erzielt mit dem An- und Verkauf sowie der Vermietung und Verpachtung von Immobilien steuerbare Umsätze, die überwiegend umsatzsteuerfrei sind. USt-Voranmeldungen hatte die Klin. für das Streitjahr zunächst ebensowenig abgegeben wie Vorauszahlungen (Vz) auf die Steuerschuld geleistet.
Im zeitlichen Zusammenhang mit einer Anfang Dezember 1991 durchgeführten USt-Sonderprüfung reichte die Klin. USt-Voranmeldungen für alle vier Quartale des Streitjahres nach, nach denen sich für das Jahr eine zu zahlende USt von insgesamt 7.497 DM ergab.
Der Prüfungsbericht vom 11. Dezember 1991 enthält für das Streitjahr zur USt folgende Feststellungen:
1989 |
I./ |
II./ |
III./ |
IV./ |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
stfr. Ums. v. Prfg.: |
0,– |
0,– |
0,– |
0,– |
stfr. Ums. n. Prfg.: |
108.613,– |
77.178,– |
1.618.409,– |
187.959,– |
stpf. Ums. v. Prfg.: |
0,– |
0,– |
0,– |
0,– |
stpf. Ums. n. Prfg.: |
28.409,– |
24.900,– |
8.300,– |
0,– |
zzgl. Lstg. an den GF |
|
|
|
|
(1% der AK × 12 Mon.): |
- |
- |
- |
18.241,– |
Differenz: |
28.409,– |
24.900,– |
8.300,– |
18.241,– |
darauf 14 % USt: |
3.977,26 |
3.486,– |
1.162,– |
2.553,74 |
Vorst. vor Prüfung: |
0,– |
0,– |
0,– |
0,– |
Vorst. n. Prüfung: |
11.201,93 |
444,50 |
0,– |
24,69 |
abzgl. § 15a UStG |
|
|
|
|
für PKW: |
- |
- |
- |
- 2.986,88 |
für Gebäude: |
- |
- |
- 10.524,87 |
- |
VSt gesamt n. Prfg.: |
11.201,93 |
444,50 |
- 10.524,87 |
- 2.962,19 |
USt s.o.: |
3.977,26 |
3.486,– |
1.162,– |
2.553,74 |
Vorst S.O.: |
11.201,93 |
444,50 |
- 10.524,87 |
- 2.962.19 |
Zahllast: |
- 7.224,67 |
3.041,50 |
11.686,87 |
5.515,93 |
Entsprechend diesen Feststellungen setzte der Prüfer die UStVz gegen die Klin. mit Bescheiden vom 14. Januar 1992 fest. Aufgrund von Auf- und Abrundungen ergab sich eine Zahllast der Klin. in Höhe von insgesamt 13.017 DM, die durch Verrechnungen mit anderen Steuerguthaben wie folgt getilgt worden sind:
am 24. Januar 1992 in Höhe von 95 DM
am 14. Februar 1992 in Höhe von 1.779 DM und
am 10. März 1992 in Höhe des Restbetrags.
Nach der am 21. Dezember 1992 eingereichten USt-Jahreserklärung ergab sich für das Kalenderjahr 1989 eine zu zahlende USt in Höhe von 4.348,90 DM. Nachdem die Klin. auf telefonische Anfrage mitgeteilt hatte, die Abweichungen von dem Ergebnis der Prüfung beruhe darauf, daß bei der Prüfung lediglich die wichtigsten der zu diesem Zeitpunkt noch ungeordneten Rechnungen berücksichtigt worden seien, stimmte das FA der Erklärung mit der Mitteilung vom 24. Februar 1993 zu und rechnete den sich ergebenden Erstattungsbetrag in Höhe von 8.668,10 DM mit anderen fälligen Abgaben auf. Ferner setzte das FA in dem Bescheid gegen die Klin. Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a Abgabenordnung (AO) in Höhe von 473 DM fest, die es wie folgt ermittelte:
„Berechnung der Zinsen festgesetzte Umsatzsteuer |
4.348 |
festgesetzte Vorauszahlungen (nach dem Stand vom 01.04.1991) |
0 |
Unterschiedsbetrag zu Ihren Ungunsten |
4.348 |
zu verzinsen 4.300,00 DM vom 01.04.1991 bis 02.02.1993 (22 volle Monate zu 0,5 v.H. = 11,0 v.H.) festzusetzende Zinsen (Nachzahlungszinsen) |
473,00” |
Den gegen den Zinsbescheid am 4. März 1993 beim FA eingegangenen Einspruch hat das FA auf Anweisung der Oberfinanzdirektion (OFD) … mit der Einspruchsentscheidung vom 6. August 1993 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Für die Berechnung des Unterschiedsbetrags seien die zum Ende der Karenzzeit festgesetzten Vz maßgebend. Dies ergebe sich aus Textziffer (Tz.) 6.2.1 Satz 3 des Erlasses des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 4. Juli 1990 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1990, 304 ff). Dies führe dazu, daß die Jahresfestsetzung trotz des sich tatsächlich ergebenden Erstattungsbetrags für die Verzinsung als Nachzahlungsfall zu behandeln sei. Für die Berechnung des Zinslaufendes sei hingegen die tatsächliche Abrechnung maßgebend. Der Zinslauf ende also bei Nachzahlungszinsen im Erstattungsfall mit Bekanntgabe der Steuerfestsetzung oder dem Tag der Zustimmung.
Im vorliegenden Fall müsse sich die Klin. entgegenhalten lassen, daß sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen nicht zeitgerecht nachgekommen sei.
Hiergegen richtet sich die am 12. August 1993 eingegangene Klage, zu deren Begründung im wesentlichen ausgeführt wurde, in Erstattungsfällen wie dem vorliegenden seien Erstattungs- und keine Nachzahlungszinsen festzusetzen.
Die Klin. beantragt schriftlich sinngemäß,
den Zinsbescheid zur USt für das Jahr 1989 vom 24. Februar 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 1993 dahingehend zu ändern, daß Erstattungszinsen in Höhe von 473 DM festgesetzt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung des Ber...