Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Aufteilung von Entgelten bei Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG in einem Hotel
Leitsatz (redaktionell)
Soweit für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet wird, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungsbestandteile hat nach der einfachsten möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu erfolgen. Dabei ist auf das Verhältnis der jeweiligen Marktpreise der Leistungsbestandteile abzustellen.
hier: Zur Höhe des der Umsatzsteuer zu Grunde liegenden Entgelts für Frühstücksleistungen in einem Hotel sowie die umsatzsteuerliche Zurechnung von Umsätzen von in einem Hotel angebotenen verschiedener Kosmetiker- und Massageleistungen
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 11
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Höhe des der Umsatzsteuer (USt) zu Grunde liegenden Entgelts für Frühstücksleistungen in einem Hotel sowie die umsatzsteuerliche Zurechnung von Umsätzen von in einem Hotel angebotenen Kosmetiker- und Massageleistungen.
Der Kläger erzielt im Zusammenhang mit zwei Hotels Umsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Ein Hotel befindet sich in A (Hotel C), wobei das Hotel von dem Kläger an die E Betriebs-GmbH verpachtet wird, die darin das Hotel C betreibt. Die Anteile an der E Betriebs-GmbH gehören zum Aktivvermögen des Verpachtungsbetriebs des Klägers. Ein weiteres Hotel befindet sich in B (Hotel D), welches der E Betriebs-GmbH gehört und von ihr betrieben wird. Die von der E Betriebs-GmbH erzielten Umsätze beider Hotels werden über die umsatzsteuerliche Organschaft beim Kläger erfasst. Die Hotels bewarben ihre Leistungen einerseits über eine Homepage im Internet sowie andererseits über Werbeflyer, die im Hotel erhältlich waren. Die Kunden der Hotels konnten neben einer Übernachtung / einem Zimmer u.a. ein Frühstück sowie verschiedene Kosmetiker- und Massageleistungen erhalten.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 14. September 2016 haben die Beteiligten klargestellt, dass unstreitig ist, dass sich die Preise der Hotels aus dem (je nach Zimmer unterschiedlichen) Preis für die Übernachtung, sowie einem Preis für das Frühstück in Höhe von jeweils 5,00 EUR/Person zusammensetzte. Es war für die Kunden stets von vornherein erkennbar, aus welchen Preiskomponenten sich die insgesamt zu zahlende Summe ergab, und dass dabei auf das Frühstück ein Preis von 5,00 EUR entfiel. Wenn ein Gast nach einer Übernachtung ein Frühstück nicht einnehmen wollte, so konnte er - wenn er bereits die volle Summe entrichtet hatte - den Betrag von 5,00 EUR erstattet bekommen. Er hatte zudem die Möglichkeit, von vornherein ein Zimmer ohne Frühstück zu buchen; in diesem Fall wurden 5,00 EUR weniger berechnet. Da die Hotels keine so genannten Frühstückshotels waren, war es unüblich, dass externe Besucher ein Frühstück im Hotel einnahmen. Wenn aber ausnahmsweise doch ein externer Frühstücksgast zugegen war (z.B. weil er einen Übernachtungsgast besuchte), galt auch für diesen ein Frühstückspreis von 5,00 EUR. Entsprechend dieser Vertragsgestaltung erfolgte auch die Abrechnung bei den Kunden; es wurde im Streitzeitraum damit immer ein Preis von 5,00 EUR für das Frühstück in Rechnung gestellt. Die gewählte Preisgestaltung nutzte der Kläger bereits seit Jahren bewusst, da seine Zielgruppe insbesondere Geschäftsreisende waren (z.B. Elektriker und Techniker, die in F arbeiteten), welche von ihrem Arbeitgeber diesen Betrag in der Regel als Verpflegungsgeld erstattet bekamen.
Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung setzte die Prüferin für ein Frühstück im Hotel C 9,00 EUR brutto sowie im Hotel D 10,00 EUR brutto an und erhöhte dementsprechend die mit 19% zu versteuernde Bemessungsgrundlage bei entsprechender Verringerung der mit 7% zu versteuernden Bemessungsgrundlage. Darüber hinaus behandelte die Prüferin Kosmetiker- und Massagebehandlungen in Höhe von 31.742,80 € netto, welche vom Kläger als Leistungen der jeweiligen Masseure / Kosmetiker nicht versteuert wurden, als hoteleigene Dienstleistungen und setzte die USt für den Monat Dezember 2012 mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 auf 20.272,94 EUR fest.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 21. Oktober 2013. Er machte geltend, dass der Frühstückspreis einheitlich lediglich 5,00 EUR betrage, und dass die Gäste der Hotels mit den Masseuren/Kosmetikerinnen eine eigene Rechtsbeziehung eingingen, so dass die streitigen Umsätze nicht dem Hotel zuzurechnen seien. Zu den Frühstücksleistungen legte er im Wesentlichen die Kalkulation für das Frühstück dar und erläuterte, warum er stets 5,00 EUR berechnete.
Während des Einspruchsverfahrens ging beim Finanzamt am 19. Februar 2014 die USt-Erklärung 2012 ein. In Ansehung der Feststellungen der Betriebsprüfung wich das Finanzamt von der Erklärung ab und erließ am 19. Mai 2014 den den Vorauszahlungsbescheid für ...