rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen. Bewertung des Frühstücks
Leitsatz (redaktionell)
1. Frühstücksleistungen sind von der Steuerermäßigung für Übernachtungsleistungen ausgeschlossen.
2. Bei einem Hotelbetrieb sind die Frühstücksleistungen keine selbstständigen Leistungen, sondern Nebenleistungen zu den an dieselben Kunden erbrachten Beherbergungsleistungen (entgegen Urteil des Sächsischen FG v. 14.12.2010, 3 K 1116/10).
3. Das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ist mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar.
4. Werden Übernachtungsleistungen ausschließlich zusammen mit Frühstücksleistungen angeboten, kann der Einzelverkaufspreis für die Übernachtungsleistung nicht im Wege der Subtraktion des Einzelverkaufspreises für ein Frühstück (an Nicht-Übernachtungsgäste) vom Gesamtpreis für die jeweilige Übernachtung mit Frühstück ermittelt werden.
5. Eine schätzungsweise Aufteilung nach der Bruttomethode in einen Anteil der Frühstücksleistungen von 20% und der Übernachtungsleistungen von 80% ist nicht zu beanstanden.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 11 S. 2, § 10 Abs. 1 S. 2; EGRL 112/2006 Art. 98; AO § 162
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 30.01.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2011 um 2.353,45 EUR niedriger festgesetzt wird.
Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 30.01.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2012 um 2.807,55 EUR niedriger festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 94 % der Klägerin und zu 6 % dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen bei der Umsatzsteuer 2011 und 2012. Konkret geht es um die Bewertung der Frühstücksumsätze. Hinsichtlich des weiteren Streitpunktes des Ansatzes einer privaten Pkw-Nutzung hat der Beklagte der Klage zwischenzeitlich abgeholfen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH – mit Sitz in C.. Gesellschafter zu je ½ waren im gesamten Streitzeitraum B. und D.. Alleiniger Geschäftsführer war laut Handelsregister bis 07.01.2011 E., vom 07.01.2011 bis zum 06.09.2012 B. und ab dem 06.09.2012 (bis heute) F..
Die Klägerin betreibt ein Vier-Sterne-Hotel in C.. Für ein Frühstück, welches die Klägerin in Buffetform anbot, stellte die Klägerin ihren Übernachtungsgästen im Streitzeitraum jedenfalls in den meisten Fällen (brutto) 5,00 EUR (4,20 EUR zzgl. 0,80 EUR ausgewiesener Umsatzsteuer) gesondert in Rechnung. Es liegen (in der Hinweisakte) 19 beispielhafte Ausgangsrechnungen der Klägerin aus den Streitjahren vor, in denen die Anzahl der Übernachtungs- und Frühstücksgäste jeweils nicht eindeutig erkennbar ist, wo aber ausschließlich durch 5 teilbare Eurobeträge für „Breakfast” bzw. „Frühstück” berechnet und daraus jeweils 19% „VAT” bzw. „MwSt” gesondert ausgewiesen ist.
In der am 09.07.2012 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2011 (Bl. 6 der Umsatzsteuerakte – USt –) erklärte die Klägerin regelbesteuerte Leistungen i. H. v. 127.476,00 EUR, ermäßigt besteuerte Leistungen i. H. v. 765.218,00 EUR, keine unentgeltlichen Wertabgaben und eine verbleibende Umsatzsteuer i. H. v. -39.776,04 EUR; es ergab sich nach Anrechnung der Vorauszahlungen eine Abschlusszahlung von 1.220,33 EUR. Die Erklärung stand aufgrund allgemein erteilter Zustimmung einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – VdN – gleich (Bl. 9 USt). Die Übernachtungspreise laut Rechnungen behandelte die Klägerin dabei als steuerpflichtig zum ermäßigten Steuersatz, die Frühstückspreise nur in der jeweils in Rechnung gestellten Höhe als steuerpflichtig zum Regelsteuersatz.
Ab dem 23.10.2013 führte das Finanzamt – FA – G. bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Streitjahre durch. Im Prüfungsbericht vom 25.10.2013 (in der nicht paginierten Akte Berichte über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen – USoP(B) –) kam der Prüfer zu der Einschätzung, der Preis für das Frühstück i. H. v. 5,00 EUR sei zu gering und auf 8,00 EUR anzupassen. Es seien Insgesamt 20.739 Frühstücke zu je 4,20 EUR netto = 87.113,53 EUR abgerechnet worden. Die übrigen erklärten Leistungen zu 19% seien auf andere nicht unmittelbar der Vermietung dienende Leistungen entfallen. Ebenso sei die Klägerin bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2012 verfahren (insgesamt 17.977 Frühstücke zu je 4,20 EUR netto = 75.533,62 EUR). Dem entsprechend seien in 2011 die Umsätze zu 7% um (20.739 * 3,00 EUR / 1,07 =) 58.146,00 EUR zu mindern und die Umsätze zu 19% um (20.739 * 3,00 EUR / 1,19 =) 52.283,00 EUR zu erhöhen, während in 2012 die Umsätze zu 7% um...