Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unterliegt die Hotelübernachtung dem ermäßigten Steuersatz von 7%, das Frühstück (sowie z. B. Wellnessangebote, Parkplatzeinräumung, vgl. Abschnitt 12.16. Abs. 8 UStAE) dagegen dem Regelsteuersatz von 19%. Das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ist mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar.
Werden Übernachtungsleistungen ausschließlich zusammen mit Frühstücksleistungen angeboten, kann der Einzelverkaufspreis für die Übernachtungsleistung nicht im Wege der Subtraktion des Einzelverkaufspreises für ein Frühstück (an Nicht-Übernachtungsgäste) vom Gesamtpreis für die jeweilige Übernachtung mit Frühstück ermittelt werden. Eine schätzungsweise Aufteilung in einen Anteil der Frühstücksleistungen von 20% und der Übernachtungsleistungen von 80% ist nicht zu beanstanden.
Sachverhalt
Das klagende Vier-Sterne-Hotel stellte für 2011 und 2012 bei einem Pauschalpreis von 65,00 EUR pro Übernachtung mit Frühstück für das in Buffetform angebotene Frühstück ihren Übernachtungsgästen mit (brutto) 5,00 EUR (4,20 EUR zzgl. 0,80 EUR Umsatzsteuer zu 19%) gesondert in Rechnung.
Das Finanzamt setzte den Frühstückspreis zuerst mit 8,00 EUR an, da dieser in 2010 auf der Internetseite des Hotels mit 10,00 EUR angegeben wurde. Durch Einspruchsentscheidung erhöhte das Finanzamt später den dem Regelsteuersatz unterliegenden Frühstücksanteil, indem es diese mit 20% des Gesamtpauschalpreises 65,00 EUR berechnete.
Im Rahmen der Klage machte die Klägerin auf das zwischen zeitlich ergangene EuGH-Urteil v. 18.1.2018 (Az.: C-463/16 - Stadion Amsterdam) und die sich daraus ergebenden Zweifel an der Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG aufmerksam.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind bei einem Hotelbetrieb die Frühstücksleistungen keine selbstständigen Leistungen, sondern Nebenleistungen zu den an dieselben Kunden erbrachten Beherbergungsleistungen.
Keine Auswirkungen durch das EuGH-Urteil v.18.1.2018, C - 463/16 (Stadion Amsterdam )
Ob an dem Aufteilungsgebot auch bei Einordnung der Frühstücksleistungen als Nebenleistungen zu den Übernachtungsleistungen nach Ergehen des EuGH-Urteils v.18.1.2018 (Az.: C-463/16 - Stadion Amsterdam) festzuhalten ist, steht nicht außer Zweifel. Der Bundesfinanzhof hat dies zuletzt in seinem Urteil v. 13.6.2018, XI R 2/16 (zu Dinnershows) mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offengelassen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist jedoch das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Denn Art. 98 MwStSystRL normiert ein Wahlrecht, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. Lt. Rn. 34f. des Urteils Stadion Amsterdam wollte der EuGH dort ausdrücklich nicht von seinem Urteil in Sachen Kommission/Frankreich (Urteil v. 6.5.2010, C-94/09) abweichen. Dort hatte er eine selektive Anwendung eines ermäßigten Satzes nicht ausgeschlossen, sofern sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht - was hier nicht gegeben sei.
Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen: hier nicht möglich
Vorliegend ist nicht feststellbar, dass es eine vorherige Preisvereinbarung mit den Übernachtungsgästen dahingehend gab, dass sie den später auf der Rechnung ausgewiesenen Frühstückspreis gerade für das Frühstück und den ausgewiesenen Übernachtungspreis gerade für die Übernachtung zahlen wollten. Angesichts der fehlenden Wahlmöglichkeit ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kunden den Gesamtrechnungsbetrag wirtschaftlich als einheitliches Entgelt für die Übernachtung und das Frühstücksbuffet wahrgenommen haben.
Auch bestand im Urteilsfall nicht die Möglichkeit, das Frühstück (mit entsprechender Preisminderung) "abzuwählen". Somit ist der Streitfall nicht mit dem Fall des FG Schleswig-Holstein (Urteil v. 21.9.2016, 4 K 59/14) vergleichbar. Wenn dort ein Gast nach einer Übernachtung ein Frühstück nicht einnehmen wollte, so konnte er - wenn er bereits die volle Summe entrichtet hatte - den Betrag von 5,00 EUR erstattet bekommen bzw. konnte von vornherein ein Zimmer ohne Frühstück zu buchen (ggf. wurden 5,00 EUR weniger berechnet). Die gewählte Preisgestaltung nutzte der Kläger des von FG Schleswig-Holstein entschiedenen Falls bereits seit Jahren bewusst, da seine Zielgruppe insbesondere Geschäftsreisende waren (z.B. Elektriker und Techniker), welche von ihrem Arbeitgeber diesen Betrag in der Regel als Verpflegungsgeld erstattet bekamen.
Vielmehr ähnelt die vorliegende Konstellation dem BFH-Beschluss v. 3.4.2013 (Az.: V B 125/12, BStBl 2013 II S. 973) zu einem Pauschalpreis gelieferte Kombi-Sparmenüs mit regelbesteuerten Getränken und ermäßigt besteuerten (Speisen). Dort hat der Bundesfinanzhof als einfachstmögliche Aufteilungsmethode die vom Finanzamt angewendete Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen der Menükomponenten gebilligt (nicht aber die Aufteilung nach den Kosten der einzelnen Lieferungen). Allerdings erscheint eine Au...