Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Zinszahlungen als Abschlagszahlungen einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen als Kapitalertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Erfolgen auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EntschG Zinszahlungen als Abschlagzahlungen, so sind diese ebenso wie die Zinsen nach § 1 Abs. 1 EntschG nicht gemäß § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei, sondern im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 7, § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1, § 32d; EntschG § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 4-5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit einer als Zinsen bezeichneten Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) gemäß § 3 Nr. 7 EStG.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr (2012) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus Beteiligungen), Einkünfte aus selbständiger freiberuflicher Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus Beteiligungen), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 teilte das Bundesausgleichsamt dem Kläger im Hinblick auf einen zu erwartenden Entschädigungsanspruch nach dem EntSchG die Ankündigung einer Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 EntschG als Mitglied der Erbengemeinschaft nach A mit. Die Abschlagszahlung erfolge nach der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 EntschG, da von der dem Kläger zustehenden Entschädigung der für die betreffenden Vermögenswerte früher gewährte und nun zurückzufordernde Lastenausgleich von der Entschädigung abgezogen werden müsse und die hiermit in Zusammenhang stehenden Ermittlungen viel Zeit in Anspruch nähmen. Der zu verrechnende Lastenausgleich sei daher zunächst einmal für die Abschlagszahlung zu schätzen. In dem Schreiben nahm das Bundesausgleichsamt Bezug auf einen Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen über die Mitteilung einer sogenannten gekürzten Bemessungsgrundlage. Im Rahmen der Informationen über den auszuzahlenden Abschlag teilte das Bundesausgleichsamt die gekürzte Bemessungsgrundlage mit 66.259,52 DM, den "abzuziehenden (geschätzten) Lastenausgleich bzw. Betrag zur Vermeidung von Überzahlung" mit 13.024,92 €, den "Differenzbetrag" mit 20.858,15 € und die "Zinsen auf den Differenzbetrag vom 1. Januar 2004 bis zum Monat der Bekanntgabe der gekürzten Bemessungsgrundlage" mit 9.281,88 € mit.

Der Anteil des Klägers an der Erbengemeinschaft betrug 50 %, so dass ihm mit Auszahlungsanordnung vom 16. März 2012 4.640,94 € an Zinsbeträgen gemäß Mitteilung des Bundesausgleichsamtes überwiesen wurden.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 teilte das Bundesausgleichsamt im Hinblick auf einen weiteren Entschädigungsanspruch nach dem EntschG dem Kläger die Ankündigung einer weiteren Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 EntschG als Mitglied der Erbengemeinschaft nach B mit; dabei nahm es Bezug auf einen Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, mit dem die gekürzte Bemessungsgrundlage mitgeteilt worden sei. In den Informationen zum auszuzahlenden Abschlag teilte das Bundesausgleichsamt eine "gekürzte Bemessungsgrundlage" in Höhe von 185.413,12 DM, einen "abzuziehenden geschätzten Lastenausgleich bzw. Betrag zur Vermeidung von Überzahlung" in Höhe von 27.647,15 €, einen "Differenzbetrag" von 67.153,07 € und "Zinsen auf den Differenzbetrag vom 1. Januar 2004 bis zum Monat der Bekanntgabe der (gekürzten) Bemessungsgrundlage" in Höhe von 29.883,12 € mit.

Ausgehend von einem Anteil des Klägers von 37,5 % an der Erbengemeinschaft nach B wurden dem Kläger gemäß Zahlungsanordnung vom 8. Juni 2012 laut Mitteilung des Bundesausgleichsamts an den Beklagten vom 12. August 2016 Zinsbeträge in Höhe von 11.206,17 € überwiesen.

In ihrer am 17. Dezember 2013 eingegangenen Einkommensteuererklärung erklärten die Kläger die o.g., im Jahr 2012 an den Kläger gezahlten Abschlagszahlungen, die in den Mitteilungen als Zinsen bezeichnet werden, nicht als Kapitalerträge. Der Beklagte erließ zunächst einen Einkommensteuerbescheid am 11. April 2014, der die Zahlungen von 11.2016,17 € und 4.640,94 € bei den Einkünften des Klägers nicht berücksichtigte. Später wurde der ESt- Bescheid 2012 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO mit Bescheiden vom 6. März 2015 sowie 19. April 2016 aus hier nicht relevanten Gründen geändert.

Im Hinblick auf die o.g. Mitteilungen des Bundesausgleichsamts vom 12. August 2016 und 29. November 2016 über die im Jahr 2012 geflossenen Zinszahlungen, erließ der Beklagte am 17. Mai 2017 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem die Zinszahlungen nach § 8 EntschG in Höhe von 4.640,94 € und 11.206,17 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG...

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