Entscheidungsstichwort (Thema)

Ende der „Verjährungsfrist“ im Sinne des § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die „Verjährungsfrist“ i. S. d. § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG für das Verlustrücktragsjahr endet nicht, solange und soweit eine Änderung des Bescheides für das Verlustentstehungsjahr der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 174 Abs. 4 Satz 3 AO nicht entgegensteht.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 1 S. 3; AO § 174 Abs. 4 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.04.2001; Aktenzeichen XI R 59/00)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Einkommensteuer (ESt)-Bescheide für die Veranlagungszeiträume (VZ) 1987 und 1989.

Der Kläger erzielte 1987 und 1989 u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit Bescheid vom 4. April 1990 setzte das Finanzamt (FA) die ESt für das Jahr 1987 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30 x DM auf 10 x DM fest. Mit Änderungsbescheid vom 22. Juli 1992 setzte das FA die ESt 1987 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30 x DM auf 10 x DM fest. Mit Änderungsbescheid vom 22. Juli 1992 setzte das FA die ESt 1987 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 33 x DM auf 11 x DM fest. Die Erhöhung der angenommenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb beruhte auf einer 1991 durchgeführten Betriebsprüfung, nach deren Ergebnis das FA davon ausging, dass eine in den Jahren 1987 und 1988 vorgenommene Forderungsabschreibung erst im Jahr 1989 zu berücksichtigen sei.

In der ESt-Erklärung für 1989 (beim FA eingegangen am 21. Januar 1991) erklärte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. - 0,2 x DM. Mit Bescheid vom 15. September 1992 setzte das FA die ESt für 1989 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von - 8 x DM auf 0 DM fest, die Veranlagung des Klägers erfolgte antragsgemäß zusammen mit der Ehefrau. Die Abweichung gegenüber der von dem Kläger erklärten Höhe des Verlustes aus Gewerbebetrieb resultierte daraus, dass die von dem Kläger für die VZ 1987 und 1988 angesetzten Forderungsabschreibungen von dem FA für den VZ 1989 berücksichtigt wurden. Für 1989 ergab sich danach ein nicht durch positive Einkünfte ausgeglichener Verlust (negativer Gesamtbetrag der Einkünfte) in Höhe von 3 x DM, der von dem FA bereits in dem Bescheid vom 22. Juli 1992 als Verlustrücktrag für den VZ 1987 berücksichtigt worden war.

Gegen den Änderungsbescheid vom 22. Juli 1992 (betr. 1987) erhob der Kläger Einspruch, mit dem er geltend machte, dass die Forderungsabschreibungen zu Recht bereits 1987 und 1988 angesetzt worden seien. Das FA half dem Einspruch ab und erließ mit Datum vom 20. Mai 1997 einen Änderungsbescheid (betr. 1987), in welchem die ESt auf 9 x DM festgesetzt wurde. Bei der Festsetzung ging das FA von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30 x DM (wie im Bescheid vom 4. April 1990) und einem Verlustrücktrag aus 1989 in Höhe von 2,9 x DM aus.

Mit Bescheid vom 22. Juli 1997 setzte das FA die ESt für 1989 auf 1,5 x DM fest. In dem auf § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) gestützten Bescheide ging das FA von einem Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,2 x DM und einem Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers in Höhe von 5 x DM aus. Gegen den Änderungsbescheid vom 22. Juli 1997 erhob der Kläger Einspruch, mit dem er geltend machte, dass die Voraussetzungen des § 174 AO nicht vorlägen.

Während des Einspruchsverfahrens änderte das FA mit Bescheid vom 22. September 1997 den Bescheid vom 22. Juli 1997 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aus hier nicht streitigen Gründen die ESt 1989 wurde auf 1,6 x DM festgesetzt.

Ebenfalls mit Bescheid vom 22. September 1997 änderte das FA den ESt-Bescheid 1987. Gestützt auf § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) wurde ein Verlustrücktrag aus dem Jahr 1989 nicht mehr berücksichtigt und die ESt auf 10,1 x DM festgesetzt. Mit seinem dagegen erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, dass der Änderungsbescheid rechtswidrig sei, da die Festsetzungsfrist für den VZ 1989 bereits abgelaufen sei.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 18. August 1999 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Änderung des ESt-Bescheides 1989 sei gemäß § 174 Abs. 4 AO möglich gewesen, diese Vorschrift ermögliche es, aus der Änderung des Steuerbescheides 1987 die richtigen steuerlichen Folgerungen zu ziehen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 AO unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Änderung des fehlerhaften Bescheides gezogen würden, die Vorschrift des § 174 Abs. 4 Satz 4 AO greife nicht ein. Die Änderung des Bescheides für 1987 sei gemäß § 10d EStG rechtmäßig erfolgt.

Am 20. September 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass der Bescheid für 1989 nicht gemäß § 174 AO hätte geändert werden dürfen, da der Bescheid bestandskräftig gewesen sei und der falsche Ansatz der Forderungsabschreibung durch das FA ohne Mitwirkung des Klägers erfolgt sei. Da der Bescheid für 1989 nicht habe geändert werden können, sei auch ...

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