Verfahrensgang
LG Lübeck (Entscheidung vom 18.06.2010) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. vom 8. Juli 2010 werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. Juni 2010 und die Beanstandungen zu Ziff. 1 und 2 der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Lübeck vom 17. November 2008 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 14. Mai 2010 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach die beabsichtigte Realteilung (UR-Nrn. 173/2005 und 9/2006 des Notars Christian M. in L.) unzulässig sei, weil danach eine gemäß § 1 Abs. 3 ErbbauRG unzulässige Beschränkung der einzelnen Erbbaurechte auf einen Teil eines einheitlichen Gebäudes vorliege.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im Grundbuch von L. Blatt 41468 eingetragenen Grundbesitzes. Dabei handelt es sich um ein 2.138 m² großes Grundstück in L.- K., das mit einer Reihenhauszeile mit sechs Einheiten (Postanschriften K. 6 bis 16) bebaut ist. Die Bebauung war jedenfalls vor dem Jahre 1985 erfolgt.
Am 27. März 1985 bestellte die Beteiligte zu 1. zunächst für sich selbst ein Erbbaurecht an dem betroffenen Grundbesitz, und zwar für die Zeit bis zum 31. Dezember 2083 (UR-Nr. 330/1985 des Notars Rolf P. in L.). In Ziffer 1 der Urkunde wird das Grundstück unter Angabe der Postanschriften K. 6 bis 16 beschrieben und ausgeführt, das Flurstück sei "mit einer Reihenhauszeile bebaut." Zu Ziffer 2 heißt es unter der Überschrift "Bauwerk":
"Dem Erbbauberechtigten steht das veräußerliche und vererbliche Recht zu, auf oder unter der Fläche des Grundstücks sechs Reihenhäuser zu haben."
Das Erbbaurecht wurde am 11. Juli 1985 in Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs von L. Blatt 41468 sowie im Erbbaugrundbuch von L. Blatt 42389 eingetragen. Mit notarieller Erklärung vom 28. August 1985 (UR-Nr. 973/1985 des Notars P.) teilte die Beteiligte zu 1. das Erbbaurecht gemäß § 8 WEG in sechs Wohnungserbbaurechte auf. Jeder der Erbbaurechtsanteile von 1/6 war unter Angabe der jeweiligen Hausnummer "verbunden mit dem Sondereigentum an dem Reihenhaus K. ...". Auf die Einzelheiten der Teilungserklärung und auf die beim Grundbuchamt zu den Grundakten Blatt 42389 eingereichten Pläne sowie die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Hansestadt L. wird verwiesen. Die einzelnen Erbbaurechtsanteile wurden am 21. Februar 1986 in die Wohnungserbbaugrundbücher von L. Blätter 42821 bis 42826 eingetragen.
Am 25. November 2005 schlossen die Beteiligte zu 1. als Grundstückseigentümerin und die Beteiligten zu 2. bis 5. als Erbbauberechtigte einen notariellen "Vertrag zur Realteilung" (UR-Nr. 173/2005 des Notars Christian M. in L.). Eingetragene Erbbauberechtigte waren zu dieser Zeit und auch im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts
die Beteiligten zu 2. in Blatt 42821 (K. 6)
die Beteiligte zu 3. in Blatt 42822 (K. 8)
die Beteiligte zu 4. in Blatt 42823 (K. 10)
die Beteiligten zu 5. in Blatt 42824 (K. 12)
die Beteiligte zu 4. in Blatt 42825 (K. 14)
die Beteiligte zu 4. in Blatt 42826 (K. 16).
Unter den Ziffern 2 und 3 des Vertrages vom 25. November 2005 hoben die Beteiligten zu 2. bis 5. zunächst die Verbindung der Miterbbaurechtsanteile mit dem Sondereigentum an den Räumen jeweils eines Reihenhauses auf, um eine Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich des Erbbaurechts zu begründen. Die Beteiligte zu 1. erklärte ihrerseits in Ziffer 4 des Vertrages unter Bezugnahme auf einen anliegenden Lageplan, sie werde das Grundstück K. 6 bis 16 in sechs selbständige Grundstücke aufteilen lassen. Die Bruchteilsgemeinschaft an dem Erbbaurecht soll sodann nach Ziffer 5 des Vertrages in der Weise auseinandergesetzt werden, dass die Beteiligten zu 2. bis 5. jeweils ein Erbbaurecht an einem der sechs neu zu bildenden Einzelgrundstücke erhalten.
Zu Ziffern 8 bis 10 des Vertrages heißt es:
"8
Die Teilbarkeit des Erbbaurechts ist gewährleistet. Die Reihenhausgrundstücke sind durch gemeinsame Haustrennwände getrennt. Die Erbbauberechtigten untereinander gestatten sich wechselseitig die Grenzbebauung.
9
Der Inhalt des Erbbaurechtsvertrages wird dahingehend geändert, dass jeder Erbbauberechtigte berechtigt ist, auf seinem Erbbaurecht ein Reihenhaus zu haben. Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung im Erbbaugrundbuch.
10
Die Vertragsbeteiligten sind sich darüber einig, dass die heute bestehenden Überwegungen und Leitungen für Schmutz- und Regenwasser nach durchgeführter Teilung durch Grunddienstbarkeiten dinglich abgesichert werden soll. Bezüglich der Leitungen verweisen die Beteiligten auf den als Anlage 2 beigefügten Lageplan, bezüglich der Zuwegungen verweisen sie auf den als Anlage 3 beigefügten Lageplan."
Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde vom 25. November 2005 nebst Anlagen verwiesen. Nachdem die katastermäßige Flurstückszerlegung erfolgt war, gab eine Angestellte des beurkundenden Notars am 1. März 2006 namens und in Vollmacht der Beteiligten die jeweiligen Grundbucherklärungen...