OFD Hannover, Verfügung v. 19.3.2002, S 0820 - 40 - StH 552/S 0820 - 66 - StO 313
Die am 1.1.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (lnsO) sieht im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein obligatorisches außergerichtliches Einigungsverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner vor (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 lnsO). Dieses Verfahren müssen die Schuldner mit Hilfe einer „geeigneten Person oder Stelle” führen, die hierüber auch eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen hat. Für diese Aufgabe kommen neben den in § 3 StBerG genannten Personen unter anderem Schuldnerberatungsstellen z.B. der Kommunen, Kirchen und Verbände der freien Wohlfahrt in Betracht, die jedoch bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen zu erfüllen haben.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGlnsOÄndG) vom 19.12.1998 (BGBl 1998 I S. 3836) ist § 4 Nr. 15 StBerG neu eingefügt worden.
Danach sind Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 InsO anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Sofern also kommunale oder sonstige Schuldnerberatungsstellen auf Grund des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (Nds. AGInsO) vom 17.12.1998 (Nds. GVBI Nr. 31/1998 S. 710) in Niedersachsen als geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 lnsO bestimmt sind (vgl. AO-Kartei, Anhang K§ 4 Nr. 15 StBerG Anlage 1), ergibt sich deren Befugnis zur – beschränkten – Hilfeleistung in Steuersachen aus § 4 Nr. 15 StBerG
Als zuständige Behörde für die Anerkennung geeigneter Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 lnsO ist in Niedersachsen bestimmt:
Niedersächsisches Landesamt
für zentrale soziale Aufgaben
Domhof 1
31134 Hildesheim
Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 15 StBerG nicht gegeben, so sind kommunale Dienststellen nach § 4 Nr. 3 StBerG in Verbindung mit § 8 BSHG zur – beschränkten – Hilfeleistung in Steuersachen befugt, sofern sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln. Deren Beratungsbefugnis erstreckt sich auf Maßnahmen, die der Verringerung und Regulierung der Steuerschulden dienen, insbesondere auf den Bereich der Vollstreckungs- und Billigkeitsmaßnahmen. Eine Hilfeleistung im Steuerfestsetzungsverfahren ist hingegen nicht zulässig.
Normenkette
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1;
StBerG § 4 Nr. 15