Jean Bramburger-Schwirkslies
Vor allem bei Privatkunden ist es leicht und verlockend, Einnahmen nicht zutreffend zu erfassen. Nicht selten stellt der Privatkunde die Frage: "Was muss ich zahlen, wenn wir das Geschäft ohne Rechnung abwickeln?" Für den Privatkunden zählt oft nur der "günstigere Preis". Zahlt der Kunde in bar, ohne dass er eine Rechnung erhält, ist die Verlockung groß, das Geld privat zu vereinnahmen. Das Risiko scheint ja nicht hoch zu sein. Aber Vorsicht: Es gibt viele Fallstricke die zum Hinterfragen der Buchhaltung durch das Finanzamt führen:
4.1 Geringe Privatentnahmen führen die Prüfer auf die Spur
Finanzieren Sie z. B. durch Schwarzeinnahmen Ihren Lebensunterhalt und stellt der Prüfer fest, dass Sie keine oder nur geringe Privatentnahmen getätigt haben, kann dies Fragen aufwerfen. Ohne Entnahmen in üblicher Höhe wird er Sie verdächtigen, nicht alle Umsatzerlöse erfasst und am Finanzamt vorbei vereinnahmt zu haben.
Vorsicht bei anhaltenden Verlusten und sehr geringen Gewinnen
Auch andauernde Verluste oder sehr geringe Gewinne können den Prüfer auf den Plan rufen und Zweifel an der Erfassung aller Einnahmen hervorrufen. Schließlich benötigt jeder Unternehmer ja auch Entnahmen zur Finanzierung des privaten Lebens und kann sich in der Regel stetige Verluste und geringe Betriebseinnahmen nicht leisten. Verzeichnet ein Unternehmer nun regelmäßig geringe Einnahmen im Vergleich zu z. B. den üblichen Mietpreisen der Wohngegend, in welcher seine Luxuswohnung belegen ist, muss er sich Rückfragen des Finanzamtes gefallen lassen.
4.2 Vorsicht bei zu hohem Wareneinsatz
Fällt Ihr Wareneinsatz zu hoch aus, weil Sie Waren ohne Rechnung verkaufen und das Geld privat vereinnahmen, wird der Prüfer eine Nachkalkulation durchführen. Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung sind weitere Instrumente, die der Prüfer einsetzen wird, wenn Ihr Rohgewinn deutlich unter dem Branchendurchschnitt liegt. Ist Ihre Buchführung nicht in allen Punkten ordnungsgemäß, können Sie sich gegenüber einer Zuschätzung durch den Betriebsprüfer kaum zur Wehr setzen.
Wer Waren, die er "schwarz" verkauft, auch nicht als Wareneinkauf verbucht, weist einen üblichen Rohgewinn aus. So weiß ein Gastwirt genau, wie hoch seine Einnahmen sind, die er aus einem Fass Bier erzielt. Bucht er das Fass Bier, das er schwarz verkauft, nicht als Wareneinkauf, stimmt seine Kalkulation. Das ändert aber nichts daran, dass es sich um Steuerhinterziehung und damit um eine Straftat handelt. Es sollte hierbei auch nicht unterschätzt werden, dass der Prüfer mit Einführung der Kassennachschau jederzeit ohne Ankündigung in Ihrem Laden vorbeischauen kann. Hierbei muss er sich auch nicht sofort ausweisen und sich Ihnen gegenüber als Betriebsprüfer zu erkennen geben. Vielmehr kann er sich im Geschäft auch zunächst umsehen und hier den Kundenstrom, die Kassenbedienung usw. beobachten.
4.3 Angebote über Internet-Plattformen
Unterschätzt wird auch immer wieder die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung nicht angegebener Umsatzerlöse aus Verkäufen auf Internet-Plattformen. Egal ob z. B. Ebay, Amazon oder Airbnb, das Finanzamt hat hier immer die Möglichkeit, über Kontrollmitteilungen Informationen zur Durchführung von Umsatzgeschäften über Internet-Plattformen einzuholen, und dies sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Auch hier sollte kein unnötiges Risiko eingegangen und jeder Umsatzerlös versteuert werden.
4.4 Kassenmanipulationen im Visier der Betriebsprüfer
Kassenmanipulationen werden von Betriebsprüfern besonders sorgfältig geprüft. Gerade Branchen mit einem hohen Anteil an Barumsätzen sind dafür anfällig, Teile der Barverkäufe nicht in der Kasse zu erfassen oder die Kasse technisch so zu manipulieren, dass Teile der Umsätze steuerlich nicht erfasst werden. Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die mittels einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines täglichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist. Ein sog. "Zählprotokoll", in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und –münzen aufgelistet wird, ist nicht erforderlich.
Wird eine elektronische Registrierkasse benutzt und können bei einer Betriebsprüfung dem Prüfer die zugehörigen Organisationsunterlagen wie Bedienungsanleitung, Programmieranleitung und die Programmabrufe nach jeder Änderung sowie die Ausdrucke der Tageseinnahmen nicht vorgelegt werden, so spricht dies für eine nicht ordnungsgemäße Kassenbuchführung. Die Schätzung der Umsätze (z. B. nach der Zeitreihenmethode oder der 30/70-Methode) sind die Folge.
4.5 Neuere Entwicklungen
Zum 31.12.2016 ist die Übergangsfrist des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften ausgelaufen. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 sieht eine Einzelaufzeichnungspflicht vor, die am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft trat. Elektronische Kassen müssen ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen
Auch ist seit 1.1.2018 die Möglichkeit einer Kassennachschau gegeben..