Rz. 80

Der Bewertung nach dem Transaktionswert ist es grundsätzlich fremd, vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Kaufpreis Abzüge vorzunehmen. Als Ausnahme ist lediglich die Berücksichtigung handelsüblicher Skonti zugelassen (Rz. 78). Selbst Kosten, die nicht zum Zollwert gehören, bilden den Transaktionswert; denn Transaktionswert ist grundsätzlich der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis. Bestandteile des Kaufpreises können daher nicht ohne Weiteres im Wege der Berichtigung ausgesondert werden. Da es mit dem Transaktionswert vereinbar wäre, die nicht zum Zollwert gehörenden Preisteile in einer gesonderten Rechnung geltend zu machen, ohne dass damit ein aufgespaltener Kaufpreis vorläge, lässt Art. 72 UZK in diesen Fällen einen Abzug bestimmter Preisteile vom Kaufpreis zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zollwertanmeldung i. V. m. den vorzulegenden Unterlagen die Existenz und Höhe diese Bestandteile ausweisen und belegen, zumindest bestimmbar machen. Die frühere Formulierung in Art. 33 ZK, dass diese Aufwendungen und Kosten getrennt ausgewiesen sein müssen, ist zwar nicht mehr in Art. 72 UZK übernommen worden, ergibt sich aber aus den Bestimmungen über die Zollanmeldung. Dabei reicht der bloße Hinweis, dass derartige Zahlungen und Kosten im Kaufpreis enthalten sind, nicht aus. Sie müssen vielmehr in der Rechnung oder dem Vertrag gesondert von dem für die Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

 

Rz. 81

Unter der Voraussetzung der Ausweisung werden nach Art. 72 UZK folgende Aufwendungen oder Kosten nicht in den Zollwert einbezogen:

  1. Beförderungskosten für Waren nach deren Ankunft am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union; diese Kosten sind für die EUSt wieder der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen (§ 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG; Rz. 273ff.);
  2. Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden; diese Abzüge fallen nicht unter die Hinzurechnungen nach § 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG für sonstige Leistungen, wenn diese erst nach dem Verbringen der Gegenstände an den ersten bzw. einen weiteren Bestimmungsort erbracht werden; bei einem Gesamtpreis müssen die Zahlungen nicht nur gesondert ausgewiesen, sondern auch bis zur Überlassung in der Zollwertanmeldung angegeben sein.[1]
  3. Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den Kauf der eingeführten Gegenstände zu zahlen sind, unabhängig davon, ob der Kredit vom Verkäufer, von einer Bank oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, dass die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen ist und der Käufer auf Verlangen nachweist, dass

    • solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet worden ist, und
    • der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde;

    diese Regelungen gelten auch für die EUSt-Bemessungsgrundlage;

  4. Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Union; diese Leistungen unterliegen ggf. der inneren USt, nicht aber der EUSt;
  5. Einkaufsprovisionen; diese sind als Vermittlungskosten für die Einfuhrlieferung der EUSt-Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen (§ 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG);
  6. Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlenden Abgaben; die in der Union anfallenden Einfuhrabgaben – mit Ausnahme der EUSt – gehören zur EUSt- Bemessungsgrundlage (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG).
[1] EuGH v. 18.4.1991, C-79/89, EuGHE I-1884; EuGH v. 23.2.2006, C-491/04, BFH/NV Beilage 2006, 329; BFH v. 15.10.1991 VII R 167, 168/86, BFH/NV 1992, 352.

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