Rz. 5
Viele EU-Mitgliedstaaten hatten aufgrund von Ausnahmeregelungen auch schon vor der Änderung der MwStSystRL zum 1.6.2009 (Rz. 4) auf Gastronomieumsätze ermäßigte Steuersätze angewendet, z. B. Griechenland, Spanien, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Zypern, Ungarn, Polen und Slowenien. Die Hotellerie- und Tourismusbranche in Deutschland hatte unter Hinweis auf diese Steuerermäßigungen – speziell der an Deutschland angrenzenden Nachbarstaaten – wiederholt gefordert, auch in Deutschland den ermäßigten Steuersatz auf entsprechende Umsätze anzuwenden. Unterschiedlich zusammengesetzte Bundesregierungen sahen in den unterschiedlichen Steuersätzen innerhalb der EU lange Zeit jedoch keine Nachteile zu Lasten der einheimischen Hotellerie und Gastronomie und hatten derartige Forderungen stets abgelehnt (§ 12 Abs. 2 UStG Rz. 23). Erst durch die schwierige Lage der Gastronomie als Folge der COVID-19-Pandemie war der Gesetzgeber umgeschwenkt, allerdings nur bezogen auf die Speisenabgabe und zunächst nur befristet vom 1.7.2020 bis 30.6.2021. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021 wurde die Befristung zwar aufrechterhalten, jedoch zunächst bis zum 31.12.2022 verlängert (Rz. 3a). Durch das Achte Verbrauchsteueränderungsgesetz v. 24.10.2022 wurde die Maßnahme letztmals bis 31.12.2023 verlängert (Rz. 3e).
Rz. 6
Auch aktuell wenden zahlreiche EU-Mitgliedstaaten auf Gastronomieumsätze ermäßigte Steuersätze an, z. B. Portugal, Belgien, Frankreich, Spanien, Italien und die Niederlande. In Österreich wurde seit vielen Jahren der ermäßigte MwSt-Satz von 10 % auf die Speisenabgabe innerhalb der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erhoben. Davon war bislang die Abgabe jeglicher Getränke ausgenommen, die dem allgemeinen MwSt-Satz in Österreich von 20 % unterlag. Ähnlich wie in Deutschland ist die Gastronomie in Österreich zur Abmilderung der Corona-Krise durch das sog. Wirtshaus-Paket unterstützt worden. Dieses Paket sah eine befristete Senkung der MwSt auf nichtalkoholische Getränke von 20 % auf 10 % bis zum 31.12.2020 vor. Auf alkoholische Getränke wurde dagegen in Österreich auch während dieser Steuersatzsenkung für alkoholfreie Getränke weiterhin der allgemeine MwSt-Satz von 20 % erhoben.
Die ursprünglich bis 31.12.2020 befristete Maßnahme wurde durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz nicht nur bis 31.12.2021 verlängert. Vielmehr war bis zum 31.12.2021 der ermäßigte MwSt-Satz von 5 % auf alle Gastronomie-Umsätze anzuwenden. Der abgesenkte MwSt-Satz von 5 % galt sowohl für die Abgabe von Speisen als auch für die Abgabe von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken. Nach dem Abschwächen der Corona-Pandemie kehrte Österreich jedoch zur Rechtslage vor der Pandemie zurück, wonach auf die Speisenabgabe innerhalb von Gastronomieleistungen der ermäßigte MwSt-Satz von 10 % und auf die Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke der allgemeine MwSt-Satz von 20 % anzuwenden ist.