Rz. 10c

Am 26.1.2023 stellte das BMF den Entwurf eines sog. BMF-Einführungsschreibens "Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Fotovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG)" auf seiner Homepage ein.[1] Zu dem Entwurf der Verwaltungsregelung gaben zahlreiche Verbände Stellungnahmen ab, die das BMF teilweise bei der Formulierung des endgültigen BMF-Einführungsschreibens[2] berücksichtigt hat. Es haben sich nämlich im Vergleich zum Entwurf einige Änderungen ergeben.

Das mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte endgültige BMF-Einführungsschreiben v. 27.2.2023 ist in zwei Bereiche untergliedert. Zuerst stellt die Verwaltung neben einer kurzen Einführung in einem ersten Teil insbesondere die Folgen für die unentgeltliche Wertabgabe aus einer Fotovoltaikanlage sowohl für die Altanlagen (bis 31.12.2022 geliefert) als auch für die Neuanlagen (nach dem 31.12.2022 geliefert) dar. Gerade zu den unentgeltlichen Wertabgaben waren zuvor in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten worden. In einem zweiten Teil werden dann Änderungen und Ergänzungen des UStAE an mehreren Stellen vorgenommen. Insbesondere wird durch das BMF-Einführungsschreiben v. 27.2.2023 ein neuer Abschn. 12.18 UStAE "Nullsteuersatz für bestimmte Fotovoltaikanlagen" in den UStAE eingefügt, der 10 Absätze umfasst.[3]

[1] Dorn/Beyer, DB 2023, 416.
[3] S. hierzu auch Dorn/Beyer/Wenke, DB 2023, 677; Fietz/Mayer, NWB 10/2023, 706; Schmidt, NWB 14/2023, 965; Prätzler, StuB 7/2023, 306; Mateev, DStR 2023, 975; Becker, MwStR 2023, 290; Häsner, DStR 2023, 2660; Scherf/Gerstl, NWB 48/2023, 3260; Ruiner, StuB 23-24/2023, 953.

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