Rz. 43

Dem Nullsteuersatz unterliegt – unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG – die Lieferung von Solarmodulen. Bei einem Solarmodul handelt es sich um mehrere zu einem Modul zusammengesetzte Solarzellen. Der Nullsteuersatz ist sowohl auf siliziumbasierte Module als auch auf Module auf organischer Basis anzuwenden.[1] Der Gesetzgeber verlangt keine Mindestleistung. Deshalb sind auch Solarmodule mit geringer Wattzahl begünstigt.

 

Rz. 44

Solarmodule fallen unter die Position 8541 4300 des Zolltarifs (Fotoelemente, zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln). Im Gegensatz zu den nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 des UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenständen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 68ff.) kommt es für die Anwendung des Nullsteuersatzes auf die Zolltarifposition nicht an, weil § 12 Abs. 3 UStG zur Abgrenzung begünstigter und nicht begünstigter Gegenstände nicht auf den Zolltarif verweist.

 

Rz. 45

Der Gesetzgeber hat nicht sämtliche Solarmodule begünstigt, sondern nur die stationär genutzten Module. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Nullsteuersatz nur für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohnungen und Gebäuden gilt (Rz. 32ff.). Deshalb sind Solarmodule, die mobil genutzt werden (z. B. auf nicht für Dauercamping genutzten Wohnwagen, Wohnmobilen oder anderen Fahrzeugen) von der Anwendung des Nullsteuersatzes ausgeschlossen (Rz. 28).

 

Rz. 46

Dem Nullsteuersatz unterliegen sowohl netzgebundene als auch nicht netzgebundene Anlagen (sog. Off-Grid-Systeme), wenn sie stationär betrieben werden. Nicht netzgebundene Anlagen (sog. Inselanlagen) speisen keinen Strom in das öffentliche Stromnetz ein; sie dienen ausschließlich der Selbstversorgung des Betreibers mit Strom. Auch sog. Balkonkraftwerke (Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt bzw. an einer Balkonbrüstung oder einer Hauswand befestigt und meistens mit einer Steckdose mit dem Stromnetz verbunden werden) fallen unter den Begriff der Solarmodule und sind begünstigt.[2] Reine Solarthermieanlagen sind dagegen nach deutschem Recht – obwohl dies nach Anhang III Nr. 10 Buchst. c MwStSystRL eigentlich möglich wäre – nicht begünstigt.[3] Aus Vereinfachungsgründen geht die Verwaltung davon aus, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt oder mehr für begünstigte netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden.[4]

Beträgt die Leistung der Fotovoltaikanlage nicht mehr als 600 Watt, entfällt die besondere Nachweispflicht, dass es sich um eine begünstigte Anlage handelt. Selbst die Betreibereigenschaft des Leistungsempfängers (Rz. 50) wird bei diesen Anlagen mit geringer Bruttoleistung unterstellt.

 

Rz. 47

Stationäre Solarmodule, die neben der Stromerzeugung weitere unbedeutende Nebenzwecke erfüllen, sind ebenfalls begünstigt (z. B. stationäre Solartische, Solar Carports oder Balkongeländer mit Solar). Auch sog. Hybridmodule, die sowohl Strom als auch Wärme produzieren, sind begünstigt.[5]

 

Rz. 48

In der Literatur wurde darauf hingewiesen, dass bei Solar Carports zumindest die Unterkonstruktion regelmäßig nicht nur unbedeutende Nebenzwecke erfüllt.[6] Eine Begünstigung der Unterkonstruktion sei daher nur möglich, wenn diese als Nebenleistung zur Lieferung der Solarmodule (Rz. 36ff.) zu qualifizieren sei. Denn im Unterschied zur Dachhalterung handele es sich bei der Unterkonstruktion von Solar Carports nicht um eine fotovoltaikanlagenspezifische Komponente, deren Verwendungszweck allein auf den Betrieb von Solaranlagen ausgelegt und für diese erforderlich sei. Insoweit liege keine wesentliche Komponente einer Fotovoltaikanlage vor (Rz. 38ff.). Werde ein Carport mit Solardach geliefert und installiert, sei der Nullsteuersatz nur dann auf die gesamte Leistung anwendbar, wenn die Module dem Carport insgesamt das Gepräge gäben. Hiervon sei auszugehen, wenn der Wertanteil des Solardachs den Anteil der Unterkonstruktion weit überwiegt. Soweit das Carport ein eigenes Dach hat, auf das die Solarmodule aufgebracht sind, müsse hingegen eine Aufteilung der Rechnung in die Solarmodule (Anwendung des Nullsteuersatzes) und die Unterkonstruktion/das Carport (Anwendung des Regelsteuersatzes) erfolgen.

 

Rz. 48a

Die Verwaltung hat den Unsicherheiten der Anwendung des Nullsteuersatzes bei Solar Carports, aber auch bei Solar-Terrassenüberdachungen Rechnung getragen und Abschn. 12.18 Abs. 7 UStAE ergänzt. Danach ist nach der ergänzten Verwaltungsauffassung bei sog. Solar-Carports oder Solar-Terrassenüberdachungen nicht mehr von einem nur unbedeutenden Nebenzweck (Rz. 47) auszugehen. In diesen Fällen stelle allerdings die Fotovoltaikanlage ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG unterlägen daher die Solarpaneele (mit Halterung), die wesentlichen Komponenten sowie die hierfür erforderlichen Nebenleistungen zur Lieferung der Fotovoltaikanlage nach den allgemeinen Grundsätzen des Abschn. 12.18 Abs. 1 UStAE dem Nullsteuersatz; nicht hingegen die primäre Un...

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